1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) und D.________ (nachfolgend: Beklagte) lernten sich im Jahr 1986 kennen und führten danach eine langjährige Lebenspartnerschaft. Sie schlossen am 7. Oktober 1994 eine schriftliche Vereinbarung ("Property and Support Agreement", nachfolgend: PSA [act. 1/9]) ab, worin sich der Kläger unter anderem verpflichtete, für den Lebensunterhalt der Beklagten während des Zusammenlebens aufzukommen. Hingegen sollten die Parteien im Trennungsfall gegenseitig keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben.