1. Die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vom 28. Mai 2021 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und es seien die Dispositiv-Ziff. 1.2, 2 und 3 des Entscheids vom 26. April 2021 des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung (Verfahren A2 2017 39), zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers/Berufungsklägers. Seite 3/59 Anschlussberufung vom 21. September 2021