1. Die Anschlussberufung der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 26. April 2021 (Verfahren A2 2017 39) zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin. Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin Berufungsantwort vom 21. September 2021