i. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheides sei aufzuheben. ii. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 503'000.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter seien Entscheid Dispositiv-Ziff. 1.2, 2 und 3 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsantwort vom 8. November 2021