{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:44:46", "Checksum": "ca3a7d35a281fe9db4d89a26df22d9cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n2.3 Im Weiteren ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine\nangemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Anders als zur Berechnung der Entscheidgebühr ist für die Berechnung der Parteientschädigung nur noch der im Rechtsmittelverfahren aufrecht erhaltene Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beläuft sich, wie\nvorne in E. VI.2.1 festgehalten, auf CHF 65'840'702.80. Bei diesem Streitwert beträgt das\nGrundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 385'600.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich\num ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat, in welchem sowohl hinsichtlich der Berufung\nwie auch der Anschlussberufung ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das\nSeite 58/59\n\nGrundhonorar gestützt auf § 3 Abs. 3 und § 5 AnwT um insgesamt 50 % auf CHF 578'405.00\nzu erhöhen. Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel berechnet werden (§ 8\nAbs. 1 AnwT), sodass wieder der ursprüngliche Betrag von CHF 385'600.00 resultiert. Zu\ndiesem Betrag ist noch eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 gemäss § 25 Abs. 1\nAnwT hinzuzurechnen. Hingegen fällt auf der Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer an,\nda die Beklagte ihren Wohnsitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a\nMWSTG) und sie richtigerweise auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unter\nBerücksichtigung des vollständigen Unterliegens der Beklagten mit ihrer Anschlussberufung\nist die Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 386'600.00 sodann ermessensweise um CHF 6'600.00 auf CHF 380'000.00 zu reduzieren.\n\nURTEILSSPRUCH\n\n1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021 wird\nbestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 410'000.00 wird im Umfang von\nCHF 400'000.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 10'000.00 der Beklagten auferlegt und\nmit den jeweiligen Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet. Der von der Beklagten zu viel\nbezahlte Betrag von CHF 5'000.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet.\n\n3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 380'000.00 zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in\nZivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie\nunter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1\nBGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n5. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2017 39)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\nSeite 59/59\n\nObergericht des Kantons Zug\nI. Zivilabteilung\n\nP. Huber K. Heidelberger\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}