{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Damit\nstellt sie dem angefochtenen Entscheid aber nur ihre eigene Auffassung gegenüber, ohne\nsich argumentativ damit auseinanderzusetzen. Insbesondere befasst sie sich nicht mit dem\nArgument der Vorinstanz, dass die Gesamtrechnung mehr als 100 Positionen umfasst habe\nund zahlreiche dieser Positionen um fiktive Beträge erhöht worden seien, wobei darauf geachtet worden sei, dass die Erhöhungen nicht auffallen würden. Inwiefern bei einer solchen\nAusgangslage keine besondere Mühe nötig gewesen sein soll, um die Gesamtrechnung zu\nprüfen, legt die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass\nder Kläger die Einzelrechnungen grundsätzlich ohne Weiteres hätte anfordern können (wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausging). Die Argumentation der Beklagten geht insofern\nan der Sache vorbei.\n\n5.4 Soweit die Beklagte vorbringt, dass sich aus der Gesamtrechnung selbst \"Diskrepanzen\" ergäben, entfernt sie sich vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne eine begründete Sachverhaltsrüge zu erheben und ohne darzulegen, wo sie Entsprechendes bereits\nim erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich behauptet hat. Dasselbe gilt auch für die Behauptung, es sei unbestritten, dass dem Kläger bzw. seiner Assistentin gewisse Diskrepanzen zwischen den einzelnen Rechnungen und den auf der Gesamtrechnung aufgeführten\nBeträgen sofort aufgefallen wären, wenn sie diese angefordert hätten.\n\n5.5 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf das Argument der Beklagten, der Kläger habe\nden Rechnungsbetrag auf EUR 600'000.00 aufgerundet, woraus sich ergebe, dass es ihm\nnicht darauf angekommen sei, wie sich die einzelnen Rechnungsposten zusammensetzten.\nEinerseits ist nicht ersichtlich – und wird von der Beklagten auch nicht plausibel erläutert –,\ninwiefern dies mit dem angefochtenen Entscheid zusammenhängt und im vorliegenden Kontext relevant sein sollte. Andererseits wurde bereits vorne in E. V.4.3 dargelegt, dass sich\naus der Aufrundung nicht ableiten lässt, dass es dem Kläger gleichgültig war, wem sein Geld\nzukam. Genauso wenig lässt sich daraus ableiten, dass der Kläger die Gesamtrechnung\nnicht kontrolliert oder die Überweisung der EUR 600'000.00 \"blind\" angeordnet habe. Hierbei\nSeite 57/59\n\nhandelt es sich um unbelegte Behauptungen der Beklagten, die noch dazu in Widerspruch zu\nihren erstinstanzlichen Behauptungen stehen, wonach der Kläger sämtliche Rechnungen\nstets akribisch prüfe (act. 77 E. 4.1 zweiter Absatz, m.H. auf act. 24 S. 48, act. 31 S. 84-86\nund 97 f. sowie act. 73 S. 12 ff.).\n\n5.6 Im Ergebnis genügt die Anschlussberufung den Anforderungen an eine Berufungsbegründung in diesem Punkt insgesamt nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist.\n\n6. Somit ist auch die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nVI. Ausgang des Verfahrens und Verlegung der Prozesskosten\n\n1. Nach dem Gesagten sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist folglich zu bestätigen, soweit er\nnicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu\nentscheiden.\n\n2.1 Der erstinstanzliche Entscheid wurde in Bezug auf die Rückforderung von USD 58'100.00\ngemäss dem erstinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d des Klägers nicht angefochten\n(vgl. vorne E. II.1). Umstritten waren im Berufungsverfahren deshalb nur noch Forderungen\nim Wert von CHF 65'840'702.80 (EUR und USD umgerechnet zum Kurswert im Zeitpunkt der\nRechtshängigkeit; vgl. act. 77 E. 7). Unter Berücksichtigung dieses Streitwerts unterliegt der\nKläger auch im Berufungsverfahren zu 99,85 %. Zu beachten ist allerdings, dass auch der\nEntscheid über die Anschlussberufung Aufwand verursacht hat, auch wenn dieser im Vergleich zur Berufung relativ gering war. Daher ist es angemessen, die Prozesskosten nicht\nvollständig dem Kläger aufzuerlegen.\n\n2.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor\nder Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Berechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor Kantonsgericht, nämlich CHF 65'897’540.50\n(vgl. act. 77 E. 7), massgebend. Bei diesem Streitwert und angesichts des mit der Schwierigkeit\ndes Falls verbundenen Aufwands ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf\nCHF 410'000.00 (§ 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG) festzusetzen, wobei diese im Umfang von\nCHF 400'000.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 10'000.00 der Beklagten aufzuerlegen\nist.\n\n"}