{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:09", "Checksum": "1c6988cea333609fc98962813654a825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n dafür ursprünglich veranschlagen Kosten mit EUR 4'340.00 schliesslich fast um das Dreifache\nüberschritten worden seien. Auch dies habe beim Kläger jedoch zu keinen Rückfragen Anlass\ngegeben, was erneut bestätige, dass der Kläger bei der Prüfung der Gesamtrechnung jede\nauch noch so rudimentäre Aufmerksamkeit habe vermissen lassen.\n\nDass der Kläger ganz bewusst davon abgesehen habe, die Gesamtrechnung auch nur ansatzweise durchzugehen, zeige schliesslich auch der Umstand, dass es ihm keine Rolle gespielt habe, ob er für seine Party nun EUR 578'352.32 oder EUR 600'000.00 bezahlt habe.\nWer eine Rechnung mit einem Überschuss von EUR 21'647.68 begleiche, dem könne es\nnicht darauf ankommen, wie sich die einzelnen Rechnungsposten zusammensetzten, solange sie einen Bezug zur Party auswiesen. Entsprechend könne die blinde Überweisung\nvon EUR 600'000.00 ohne weitere Nachfragen zum erheblich tieferen Rechnungsbetrag in\nder Tat nicht anders als \"leichtsinnig\" bzw. \"leichtfertig\" qualifiziert werden, was den strafrechtlichen Schutz entfallen lasse. Selbst wenn der Beklagten vorliegend eine Täuschungshandlung vorgeworfen werden könnte, wäre diese entgegen der rechtlichen Qualifikation der\nVorinstanz angesichts der Missachtung des Mindestmasses an Aufmerksamkeit von Seiten\ndes Klägers jedenfalls nicht arglistig erfolgt. Indem die Vorinstanz dessen ungeachtet die\nVoraussetzung der Arglist bejaht habe, habe sie Art. 146 StGB nicht richtig angewendet\n(act. 84 Rz 253-260).\n\n5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor, wenn\njemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch\nVorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum\narglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich\nselbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs sind arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Schaden und der Vorteil als\nGegenstück des Schadens sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Zwischen arglistiger\nTäuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden nur\nein Kausalzusammenhang. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes,\nvielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe.\nArglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von\nder möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die\nÜberprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen\nwerde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an\nAufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (Maeder/Niggli, Basler Kommentar,\n4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36, 40, 61 f., 68 und 74 m.w.H.; vgl. act. 77 E. 4.2 m.H.).\n\n5.3 Die Vorinstanz hat die Arglist der Beklagten mit einer doppelten Begründung bejaht: Sie kam\nzum Schluss, dass die Gesamtrechnung als Lügengebäude zu qualifizieren sei (Hauptbegründung) und für die Beklagte auch voraussehbar gewesen sei, dass der Kläger davon absehen würde, einzelne Positionen der Gesamtrechnung auf ihre Korrektheit hin zu überprü-\nSeite 56/59\n\nfen. Dieser Verzicht sei dem Kläger nicht als Nachlässigkeit vorzuwerfen. Insbesondere könne nicht gesagt werden, der Kläger habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht\nbeachtet. Selbst wenn es sich bei den Angaben zur Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier\nnur um einfache Lügen handeln würde, hätte die Beklagte den Kläger somit arglistig\ngetäuscht (Eventualbegründung).\n\n5.3.1 Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für\njede einzelne in genügender Weise darzutun (vgl. vorne E. II.21), weshalb sie Recht verletzt,\ndenn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen,\nfehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (Urteil\ndes Bundesgerichts 4A_583/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4 m.H.; vgl. vorne in E. II.2.1).\n\n"}