{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Aus der Zusendung der Gesamtrechnung durch\nU.________ könne somit von vornherein kein Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen der Beklagten und der Vermögensdisposition des Klägers hergestellt werden. Dessen\nungeachtet sei es dem Kläger in der Tat gleichgültig gewesen, wie sich der Rechnungsbetrag\nfür die Party zusammengesetzt habe. Wichtig sei für ihn einzig gewesen, dass seine Gäste\nvon seiner Grosszügigkeit beeindruckt sein würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass U.________ trotz Zusendung der fraglichen Gesamtrechnung nicht entlassen\nworden sei, sondern als Hoteldirektorin nach wie vor das uneingeschränkte Vertrauen des\nKlägers geniesse. Die Gleichgültigkeit des Klägers werde auch durch die von der Vorinstanz\nfestgestellte Tatsache bestätigt, dass er zur Begleichung des ihm von U.________ am\n18. Juli 2016 mitgeteilten Rechnungsbetrags von EUR 578'352.32 mit EUR 600'000.00 über\nEUR 21'000.00 zu viel bezahlt habe. Wer eine Schuld mit einem solchen \"Überschuss\" begleiche, dem müsse es zwangsläufig egal sein, wofür er sein Geld im Einzelnen ausgebe.\nSeite 54/59\n\nDas Verhalten des Klägers zeige, dass er Kosten von EUR 600'000.00 für seine Geburtstagsparty für angemessen gehalten habe und willens gewesen sei, dieses Budget auszuschöpfen. Indem die Vorinstanz diesen aktenkundigen Umstand im Zusammenhang mit der\nFrage des Kausalzusammenhangs übersehen habe, habe sie diesbezüglich den Sachverhalt\nunrichtig festgestellt (act. 84 Rz 249-252).\n\n4.2 Auch in dieser Hinsicht kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Mit ihrer Sachverhaltsrüge\nbetreffend die ihr zur Last gelegten Täuschungshandlungen ist sie nicht durchgedrungen\n(vgl. vorne E. V.3). Somit steht fest, dass U.________ auf ihre Anweisung hin gehandelt hat.\nIhre abweichenden Behauptungen sind daher unbeachtlich.\n\n4.3 Die weitere Behauptung der Beklagten, wonach es dem Kläger gleichgültig gewesen sei, wofür\ner sein Geld ausgegeben habe, ist zudem durch nichts belegt. Die Beklagte leitet dies einerseits daraus ab, dass der Kläger U.________ nicht entliess, obwohl sie ihm die manipulierte\nGesamtrechnung zugestellt hatte, und andererseits daraus, dass der Kläger diese Rechnung\num rund EUR 21'000.00 aufrundete. Dabei handelt es sich aber nicht um direkte Beweise, sondern höchstens um Indizien (vgl. vorne E. III.3.4.3), wobei diese ausgesprochen schwach sind.\nDa der Kläger offenkundig überzeugt ist, dass U.________ nur auf Anweisung der Beklagten\ngehandelt hat, gab es für ihn keinen Grund, sie zu entlassen. Und auch aus der Aufrundung\ndes Rechnungsbetrags um mehr als EUR 21'000.00 kann die Beklagte nichts für sich ableiten.\nSie behauptet pauschal, dass jemandem, der so etwas tue, es zwangsläufig egal sein müsse,\nwofür er sein Geld ausgebe. Das trifft allerdings nicht zu. Der Aufrundung einer Rechnung liegt\nletztlich die Absicht zugrunde, den zusätzlichen Betrag nicht etwa irgendjemandem, sondern\ndem Rechnungssteller bzw. dessen Angestellten zukommen zu lassen. Es handelt sich in der\nRegel um eine bewusste Entscheidung. Auf Gleichgültigkeit deutet dabei nichts hin. Dies gilt\nvorliegend umso mehr, als es sich beim Rechnungssteller gerade um das Hotel des Klägers\nhandelt und der Überschuss somit seinen eigenen Angestellten zugutekam. Wie der Kläger in\nseiner Anschlussberufungsantwort zutreffend darlegt, steht der aufgerundete Betrag denn auch\nnicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Rechnungsbetrag (act. 89 Rz 20 und 55).\n\n4.4 Somit ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auch in Bezug auf den Kausalzusammenhang nicht zu beanstanden.\n\n5. Schliesslich rügt die Beklagte, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Arglist ausgegangen.\n\n5.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei\nfür den Kläger keine \"besondere Mühe\" nötig gewesen, um die Gesamtrechnung zu prüfen.\nVielmehr hätte seine Assistentin M.________ U.________ ohne Weiteres mit einer einfachen\nNachfrage um die Zusendung der einschlägigen Rechnungen oder auch nur Stichproben davon ersuchen können. Selbst U.________ gebe zu, dass sie dem Kläger die Rechnungen in\neinem solchen Fall natürlich hätte zeigen müssen. Es sei unbestritten, dass dem Kläger bzw.\nseiner Assistentin diesfalls gewisse Diskrepanzen zwischen den einzelnen Rechnungen und\nden auf der Gesamtrechnung aufgeführten Beträgen sofort aufgefallen wären. Entsprechende\nDiskrepanzen hätten sich darüber hinaus auch schon aus der Gesamtrechnung selbst ergeben. So habe U.________ dem Kläger in der E-Mail vom 19. April 2016 noch ausdrücklich erklärt, dass der für die Geburtstagsparty engagierte Magier EUR 1'600.00 kosten werde. Ein\nBlick auf die Gesamtrechnung hätte für den Kläger ausgereicht, um zu erkennen, dass die\nSeite 55/59\n\n"}