{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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U.________ habe\nzu Beginn der Zeugeneinvernahme zugegeben, dass sie im Vorfeld mit \"Kollegen\", d.h. inklusive dem ihr vorgesetzten Kläger, über das Thema der Einvernahme, d.h. über \"Erfahrungen der\nVergangenheit, was dieses Geburtstagsfest betrifft\", gesprochen habe. Ihren Aussagen könne\ndaher kein streitentscheidender Beweiswert zukommen. Indem die Vorinstanz die vom Kläger\nbehauptete Täuschungshandlung der Beklagten dennoch anhand der unglaubhaften Zeugenaussagen von U.________ bejaht habe, habe sie den Sachverhalt diesbezüglich unrichtig festgestellt.\n\n3.2 Der Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Wie der Kläger nämlich zu Recht\neinwendet (act. 89 Rz 33-36, 38 f. und 51), ist nicht einzusehen, weshalb das Hotel\nX.________ die Waren und Dienstleistungen, welche die Beklagte und ihr nahestehende\nPersonen bezogen hatten, nicht einfach der Beklagten hätte in Rechnung stellen können,\nwenn der Kläger die Zahlung verweigert hätte. Ein Interesse der Zeugin U.________ an einer\nmanipulierten Rechnung ist daher nicht dargetan. Der Vorteil an der Verschleierung der\ntatsächlichen Ausgaben bzw. der (unwissentlichen) Bezahlung durch den Kläger lag allein\nbei der Beklagten, die sich ihrerseits die entsprechenden Kosten sparte. Abwegig ist sodann\ndie Interpretation der Beklagten, U.________ habe den Kläger mitgemeint, als sie davon gesprochen habe, dass sie sich im Vorfeld ihrer Einvernahme mit \"Kollegen\" über \"Erfahrungen\nder Vergangenheit, was dieses Geburtstagsfest betrifft\", ausgetauscht habe. Die Angestellte\neines Fünf-Sterne-Hotels wird den Eigentümer dieses Hotels für gewöhnlich nicht als \"Kollegen\" bezeichnen – selbst dann nicht, wenn es sich um die Geschäftsführerin dieses Hotels\nhandelt. Der Eigentümer eines Hotels ist denn auch faktisch kein \"Kollege\", zumal er nicht in\nSeite 53/59\n\ndiesem Hotel arbeitet, sondern es besitzt. Hinweise darauf, dass vorliegend ein anderer\nSprachgebrauch gepflegt wurde, liegen nicht vor. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass\ndie Zeugin U.________ in ihrer Einvernahme vom Kläger nur als \"Dr. A.________\" gesprochen hat (act. 61 Ziff. 12 f.). Eine derart förmliche Anrede ist mit der – im vorliegenden Kontext – eher informellen Bezeichnung als \"Kollege\" nicht in Einklang zu bringen. Dass der Kläger auf die Zeugin Einfluss genommen bzw. diese geradezu für seine Zwecke missbraucht\nhaben soll, ist daher nicht plausibel, zumal die Zeugin auch ausdrücklich verneinte, im Vorfeld der Einvernahme beeinflusst worden zu sein (act. 61 Ziff. 7).\n\n3.3 Zudem übersieht die Beklagte, dass bei der Würdigung von Personenbeweisen ohnehin nicht\ndie Glaubwürdigkeit einer Person als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer\nkonkreten Aussagen im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom\n1. September 2020 E. 9.1.3.1). Die Argumente der Beklagten betreffen aber ausschliesslich die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin U.________. Mit der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen setzt sie\nsich nicht auseinander.\n\n3.4 Schliesslich handelt es sich beim Vorbringen der Beklagten, wonach sie sich in ihrer Kommunikation gegenüber Dritten praktisch ausschliesslich elektronischer Medien bedient habe, um\neine pauschale und somit unbeachtliche Behauptung. Folglich kann die Beklagte aus dem Umstand, dass von ihr keine E-Mails im Zusammenhang mit der Manipulation der Gesamtrechnung vorliegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\n3.5 Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz\nzu den Täuschungshandlungen der Beklagten ist folglich nicht dargetan.\n\n4. Weiter moniert die Beklagte, die Vorinstanz habe einen Kausalzusammenhang zwischen der\nangeblichen Täuschungshandlung der Beklagten und der Vermögensdisposition des Klägers\nfälschlicherweise bejaht.\n\n"}