{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Vermögensdisposition des Klägers habe bei der Beklagten zu einem Vorteil geführt, da sie die von ihr bezogenen Waren und Dienstleistungen nicht habe bezahlen müssen. Der beim Kläger entstandene Schaden und der bei der Beklagten daraus resultierende Vorteil beliefen sich auf EUR 89'927.14 (Schmuck von ________ von\nEUR 40'500.00, Bargeld für sich selber von zwei Mal EUR 15'000.00, Bargeld für ihren Bruder\nAF.________ von EUR 2'000.00, Guthaben für zusätzliche Einkäufe von EUR 15'000.00,\nzweite Lederjacke für ihren Bruder AG.________ von EUR 1'680.00, weitere Dienstleistungen\nvon EUR 747.14). Dabei sei anzumerken, dass ________ dem Hotel X.________ am 29. Juni\n2016 verschiedene Schmuckstücke im Gesamtbetrag von EUR 40'656.00 in Rechnung gestellt habe, der Kläger von der Beklagten mit der vorliegenden Klage diesbezüglich jedoch nur\nden Betrag von EUR 40'500.00 verlange. Die Differenz zum Betrag von EUR 40'656.00 resultiere daraus, dass die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier bezüglich Schmuck von\n________ nur um EUR 40'500.00 erhöht worden sei. So habe denn auch U.________ ausgeführt, dass sie betreffend ________ einen Nachlass habe verhandeln müssen und es sich ursprünglich um einen höheren Betrag gehandelt habe.\n\n2.8 Die Beklagte habe die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier mit Wissen und Willen um fiktive Beträge erhöhen lassen. Sie habe U.________ mitgeteilt, dass sie den Schmuckkauf\nnicht auf der Rechnung haben wolle, auf sie zukommen und schauen werde, wie man das\nGanze unterkriegen könne, ohne dass der Wortlaut Schmuck oder die Firma ________ erscheine, und dass der Kläger dies bezahlen solle. Die Beklagte habe dabei in der Absicht\ngehandelt, sich oder einen andern (ihre Brüder und Bekannte von ihr) zu bereichern. Die\nTatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB seien somit erfüllt, womit\nder Beklagten diesbezüglich ein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR\nvorzuwerfen sei. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung nach\nArt. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt. Dem Kläger sei durch den Betrug der Beklagten ein Schaden\nentstanden und die urteilsfähige Beklagte habe dabei mit Absicht bzw. schuldhaft gehandelt.\nDie Beklagte habe dem Kläger daher den entstandenen Schaden von EUR 89'927.14 zu ersetzen. Der Schaden sei am Tag der Zahlung der überhöhten Rechnung am 19. Juli 2016\neingetreten, sodass der Betrag ab diesem Tag zu verzinsen sei.\n\n3. Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit den\nihr vorgeworfenen angeblichen Täuschungshandlungen falsch festgestellt.\n\n3.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 84 Rz 245-248):\n\nDie Vorinstanz sei zu Unrecht gestützt auf die Aussagen von U.________ davon ausgegangen, dass diese von der Beklagten angewiesen worden sei, die Gesamtrechnung mit den er-\nSeite 52/59\n\nhöhten Positionen an den Kläger zu schicken. Wie die Beklagte bereits im vorinstanzlichen\nVerfahren festgehalten habe, sei die entsprechende Instruktion nie erfolgt. Weder aus den in\nE. 4.4.1 des angefochtenen Entscheids genannten Urkunden noch aus anderen Dokumenten\ngehe Entsprechendes hervor. Es existierten keine E-Mails dazu, obschon sich die Beklagte\nfür ihre Kommunikation gegenüber Dritten praktisch ausschliesslich elektronischer Medien\nbedient habe. Die Beklagte habe zu einer solchen Instruktion auch keinen Anlass gehabt.\nSelbst wenn sie die in Frage stehenden Ausgaben ohne Wissen des Klägers getätigt hätte –\nwas unzutreffend sei –, wären die entsprechenden Rechnungen vom Hotel X.________\nlängst beglichen worden, bevor dem Kläger die Gesamtrechnung zugestellt worden sei. Insofern treffe es entgegen der Vorinstanz auch nicht zu, dass die Vermögensdisposition des\nKlägers bei der Beklagten zu einem Vorteil geführt habe, indem sie die Waren und Dienstleistungen nicht habe bezahlen müssen. Ob und inwieweit die entsprechenden Beträge beim\nKläger hätten erhältlich gemacht werden können, sei weniger das Problem der Beklagten als\njenes von U.________ gewesen. Denn diese – und nicht die Beklagte – habe offene Posten\nin den Büchern des Hotels gehabt, die sie vom Kläger habe beglichen haben wollen. Diesem\nUmstand und dem Fehlen von entsprechenden Urkundenbeweisen habe die Vorinstanz zu\nwenig Rechnung getragen, indem sie schwergewichtig auf die Aussagen von U.________\nabgestellt habe.\n\n"}