{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:09", "Checksum": "1c6988cea333609fc98962813654a825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n2.4 U.________ sei im Jahr 2016 die Geschäftsführerin des Hotels X.________ gewesen, welches mittelbar dem Kläger gehöre, und sei dies nach wie vor. Trotz dieser indirekten wirtschaftlichen Verbindung würden die Aussagen der Zeugin glaubhaft erscheinen. Insbesondere habe die Zeugin nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte für sie immer die Frau\nA.________ gewesen sei, d.h. die Gattin des Herrn Dr. A.________ und somit die Besitzerin\n(von Hotel X.________), weshalb sie alles ausgeführt habe, was diese ihr aufgetragen habe.\nDie Beklagte sei für sie damals die Chefin gewesen; da sei keine Widerrede erlaubt gewesen. Die Beklagte habe auch im operativen Geschehen entscheiden dürfen. Beispielsweise\nhabe das Hotel einmal in der Hochsaison auf zwei Mitarbeiter verzichten müssen, weil die\nSeite 50/59\n\nBeklagte diese woanders habe einsetzen wollen. Die Beklagte habe das machen dürfen,\nohne dass es irgendwelche Konsequenzen gehabt hätte. Sie habe die volle Entscheidungsgewalt gehabt. Zudem habe die Beklagte auch alles, was das Design betroffen habe, entscheiden dürfen. Die Zeugin habe während der Geburtstagsfeier das Gefühl gehabt, der Kläger und die Beklagte seien noch zusammen. Sie habe auch keine Kenntnis von irgendwelchen Absprachen zwischen den Parteien gehabt. Es treffe zwar zu, dass der Kläger im Ergebnis nicht nur der Beklagten, sondern auch U.________ ein unkorrektes Verhalten vorwerfe. Dies habe auf den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen aber ebenso wenig Einfluss wie\nder Umstand, dass U.________ nach wie vor Geschäftsführerin von Hotel X.________ sei.\nDie Zeugin habe überzeugend darzulegen vermocht, weshalb sie den Instruktionen der Beklagten gefolgt sei. Es sei daher – entgegen der Darstellung der Beklagten – verständlich,\ndass der Kläger darauf verzichtet habe, ein allfälliges Fehlverhalten arbeitsrechtlich zu sanktionieren. Angesichts der Grösse des Geburtstagsfestes des Klägers und der damit verbundenen zeitintensiven Planung sei es entgegen der Auffassung der Beklagten sodann nicht\nerstaunlich, dass sich die Erstellung der Excel-Tabelle über mehrere Wochen hingezogen\nhabe.\n\n2.5 Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass U.________ diverse Rechnungsbeträge der\nvom Kläger bezahlten Gesamtrechnung seiner Geburtstagsfeier auf Anweisung der Beklagten um insgesamt EUR 89'927.14 (zunächst um EUR 74'927.14 und dann noch um\nEUR 15'000.00) erhöht habe, wobei dieser Betrag verschiedenen Leistungsbezügen der\nBeklagten (Schmuck, Bargeld und weitere Dienstleistungen) entspreche. Ebenfalls sei erwiesen, dass dem Kläger vorgegeben worden sei, die in der Gesamtrechnung enthaltenen\nBeträge würden den tatsächlichen Rechnungsbeträgen (Originalrechnungen) entsprechen.\nDer Kläger sei mithin über die tatsächliche Höhe der Rechnungspositionen seiner Geburtstagsfeier getäuscht worden. Die für den Betrug gemäss Art. 146 StGB erforderliche Täuschung sei damit gegeben. Auch sei belegt, dass der Kläger wegen dieser Täuschung nicht\ngewusst habe, dass er mit der Begleichung der Gesamtrechnung für seine Geburtstagsfeier\nLeistungsbezüge der Beklagten in der Höhe von EUR 89'927.14 bezahlt habe. Beim Kläger\nhabe folglich ein Irrtum vorgelegen.\n\n2.6 Auch eine arglistige Täuschung sei zu bejahen. Die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier\nbeinhalte mehr als 100 Rechnungspositionen. Darin seien zahlreiche Lügen enthalten, bei\nwelchen besonders darauf geachtet worden sei, dass sie nicht auffallen würden und aufeinander abgestimmt seien. Hätte der Kläger die einzelnen Rechnungen einsehen wollen,\nhätte er diese bei der Geschäftsführerin seines Hotels anfordern und Position für Position\ndurchgehen müssen, was nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier sei somit als Lügengebäude zu qualifizieren, was das Tatbestandsmerkmal der Arglist bereits erfülle. Aus den E-Mails des Klägers ergebe sich nicht,\ndass dieser sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier akribisch\ngeprüft hätte, wie die Beklagte behaupte. Erschwerend komme hinzu, dass für die Beklagte\nvoraussehbar gewesen sei, dass der Kläger von einer Überprüfung der einzelnen Positionen\nauf ihre Korrektheit absehen würde, weil ihm die Gesamtrechnung nicht von einer unbekannten Drittperson, sondern von U.________ übermittelt worden sei. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu dieser und angesichts des grossen Umfangs der Gesamtrechnung könne\nihm dieser Verzicht nicht als Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Insbesondere könne nicht\ngesagt werden, der Kläger habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.\nSeite 51/59\n\nSelbst wenn es sich bei den Angaben zur Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier nur um einfache Lügen handeln würde, hätte die Beklagte den Kläger somit arglistig getäuscht.\n\n"}