{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen\nandern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren\nDatenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB liegt sodann vor, wenn\njemand sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen\nandern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wenn jemand ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (act. 77 E. 3.2).\n\n5.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Verwendung der\nPartnerkreditkarten durch die Beklagte nach Unterzeichnung des RSA weder als unbefugt im\nSinne von Art. 147 StGB noch als unrechtmässig im Sinne von Art. 138 StGB zu qualifizieren\nsei und der Beklagten in diesem Zusammenhang kein widerrechtliches Verhalten im Sinne\nvon Art. 41 Abs. 1 OR vorgeworfen werden könne (act. 77 E. 3.4). Zur Begründung hielt sie\nunter anderem fest, dass das RSA eine künftige finanzielle Unterstützung der Beklagten\ndurch den Kläger nicht ausschliesse (act. 77 E. 3.3.1), sich auch aus dem Verhalten der Parteien nach Abschluss des RSA kein Verbot für die weitere Benutzung der Partnerkreditkarten\nergebe (act. 77 E. 3.3.2) und die Behauptungen des Klägers, er sei nie über Höhe und Zusammensetzung der Ausgaben der Partnerkreditkarten informiert worden und die Beklagte\nhabe dies so gewünscht, anhand der Zeugenaussagen von T.________ widerlegt seien\n(act. 77 E. 3.3.4).\n\n5.2 Der Kläger begnügt sich damit, einzelne Teilaspekte aus der Argumentation der Vorinstanz\nherauszugreifen und zu kritisieren. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch\nnicht aufgezeigt, inwiefern seine Kritik – sollte er damit überhaupt durchdringen – den angefochtenen Entscheid auch im Ergebnis umzustossen vermöchte. Unabhängig davon scheint\nder Kläger aber auch grundsätzlich zu verkennen, dass es nicht darum geht, wie er selbst\ndas RSA mit Bezug auf künftige finanzielle Verpflichtungen der Beklagten gegenüber verstanden und welche Hoffnungen er diesbezüglich gehegt hat. Vielmehr war – wenn überhaupt – zu ermitteln, wie die Beklagte das RSA verstehen durfte und musste respektive ob\nihr klar sein musste, dass ihr nach Unterzeichnung des RSA die weitere Benutzung der ihr\nvom Kläger überlassenen Partnerkreditkarten nicht mehr gestattet war. Wie bereits vorne in\nE. IV.5 dargelegt, wäre es nämlich in jedem Fall erforderlich, dass die Beklagte mit der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, gehandelt hätte. Die Vorinstanz\nstellte eine entsprechende Absicht aber nicht fest und der Kläger erhebt diesbezüglich auch\nkeine begründete Sachverhaltsrüge. Er behauptet zwar, die Beklagte habe den von\nT.________ geschilderten Ablauf der Genehmigung von Kreditkartenrechnungen gekannt\nund ausgenützt. Diese (nicht näher begründete) Behauptung entbehrt aber jeder Grundlage.\nAnhand der Begründung des Klägers ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den\nSachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll.\nSeite 48/59\n\n6. Nicht näher einzugehen ist von vornherein auf die Ausführungen des Klägers zum \"Verhalten\nder Beklagten im Zusammenhang mit der Benutzung der Kreditkarten von Mitarbeitern\" (act. 79\nRz 203 f.). Die Vorinstanz hat dazu keine tatsächlichen Feststellungen gemacht und der Kläger\nerhebt in dieser Hinsicht weder eine Sachverhaltsrüge noch legt er dar, wo er entsprechende\nBehauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellt hat.\n\n7. Somit ist die Berufung des Klägers auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nV. Schadenersatz für Kosten in der Höhe von EUR 89'927.14 anlässlich des Festes zum\n75. Geburtstag des Klägers\n\n1. Die Beklagte richtet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Gutheissung der Klage im\nBetrag von EUR 89'927.14 als Ersatz für die vom Kläger bezahlten Kosten für den Bezug von\nWaren, Dienstleistungen und Bargeld durch die Beklagte und ihre Angehörigen anlässlich\ndes Festes zum 75. Geburtstag des Klägers im Hotel X.________, G.________.\n\n2. Die Vorinstanz hiess die Klage in diesem Punkt mit folgender Begründung gut (act. 77 E. 4):\n\n2.1 Der Kläger habe vom tt. bis tt.mm.2016 in G.________ seinen 75. Geburtstag gefeiert. Die\nParteien sowie die Mehrheit der Geburtstagsgäste seien im Hotel X.________ untergebracht\ngewesen, welches indirekt dem Kläger gehöre. Dieser werfe der Beklagten vor, ihn während\ndes Aufenthalts im Hotel X.________ mit dem Kauf von Schmuck, Bezug von Bargeld und\nsonstigen Dienstleistungen durch verdeckte Erhöhung von Rechnungspositionen im Sinne\nvon Art. 146 StGB betrogen zu haben. Dies werde von der Beklagten insgesamt bestritten.\n\n"}