{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:09", "Checksum": "1c6988cea333609fc98962813654a825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n3.2 Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem von Kläger gestellten Rechtsbegehren\nZiff. 2 [recte: Ziff. 1 ] lit. b einzig T.________ als Zeugin zum Sachverhalt befragt, nicht hingegen den Kläger. Dass der Verzicht auf diese Befragung auch unter dem hier zu behandelnden\nAspekt eine Verletzung des Rechts auf Beweis darstelle, sei bereits in Rz 39 ff. der Berufung\nausgeführt worden, worauf verwiesen werde. Die Vorinstanz habe auch zu diesem Rechtsbegehren nicht nur nicht alle offerierten Beweismittel abgenommen und den Sachverhalt nicht\nvollständig \"erstellt\", sondern auch die abgenommenen Beweismittel falsch gewürdigt und\ninsbesondere das RSA falsch ausgelegt.\n\n3.3 Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in E. 3.3.1 festhalte, dem\nRSA lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger \"nur\" für die Rechnungen des Jahres 2015\naufzukommen habe. Ziff. 19 des RSA könne nicht losgelöst von der vorangegangenen Korrespondenz ausgelegt werden. Die Vorinstanz halte fest, dass der Inhalt des RSA bis zur definitiven Version mehrfach angepasst worden sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass ältere Zusagen der Beklagten trotzdem noch Bestand hätten. Vergleiche man aber\ndie Entwurfsversionen, so zeige sich, dass gerade der Text, der zuletzt in Ziff. 19 des RSA\nenthalten sei, zwar innerhalb des RSA hin und hergeschoben, inhaltlich aber kaum verändert\nworden sei. Dabei sei es immer um Ausgaben der Beklagten im Jahre 2015 gegangen. Die\nSeite 46/59\n\nAuffassung der Vorinstanz, der Inhalt des RSA sei bis zur definitiven Version mehrfach angepasst worden und es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ältere\nZusagen der Beklagten trotz dieser Änderungen noch Bestand hätten, falle damit in sich zusammen.\n\n3.4 Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass im RSA (auch) zukünftige Leistungen vereinbart\nworden seien. Hätte man bezüglich der Ausgaben der Beklagten auch zukünftige Ausgaben\nberücksichtigen wollen, hätte man das aber erwähnt. Das decke sich mit der Auffassung der\nBeklagten in ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2015, mit der sie dem Kläger den letzten Entwurf übermittelt habe. Selbstverständlich sei mit Ziff. 19 RSA auch die Benützung der Partnerkreditkarten abgedeckt gewesen. Die Benutzung von Kreditkarten sei nur ein Zahlungsmittel und es sei weltfremd anzunehmen, dass sich die Bestimmung von Ziff. 19 RSA nur auf\nsolche Auslagen beziehe, die Handwerker oder Lieferanten in Rechnung stellen würden,\nnicht aber auf Bezüge, die über Kreditkarte bezahlt würden. Würde der Argumentation der\nVorinstanz gefolgt, hätten auch sämtliche Lieferanten, Handwerker, Ladengeschäfte usw.\naufgelistet werden müssen, für deren Rechnungen der Kläger nicht mehr aufkommen müsse.\nDas sei realitätsfern.\n\n3.5 Nach Auffassung der Vorinstanz sei das Verhalten des Klägers nicht konsistent gewesen,\nweil ihm die Abrechnungen der American Express-Karte im Zeitpunkt der Sperrung Anfang\nApril 2016 mindestens für die Monate Januar und Februar vorgelegen hätten. Tatsache sei\naber, dass die Beklagte die American Express-Karte nur zwischen dem 23. Dezember 2015\nund 11. Januar 2016 benutzt habe. Der Kläger habe daher keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Beklagte die andere ihr zur Verfügung stehende Kreditkarte weiterhin gebraucht habe. Die Abrechnungen der VISA-Kreditkarte habe der Kläger nie gesehen. Das\nergebe sich aus der Zeugenbefragung von T.________ mit aller Deutlichkeit. Die Beklagte\nhabe um die Abläufe gewusst, d.h. sie habe gewusst, dass die VISA-Abrechnungen nur\nT.________ zur Kontrolle vorgelegt würden, nicht aber dem Kläger. Nachdem T.________\nvom RSA nichts gewusst habe, sei dieses Prozedere weitergeführt und von der Beklagten\nausgenützt worden.\n\n3.6 Die Benutzung der Kreditkarten durch die Beklagte passe haargenau zu ihrem Verhalten im\nHotel X.________. Diesbezüglich habe die Vorinstanz festgestellt, dass die Beklagte den\nKläger betrogen habe. Auch dort habe der Kläger die Rechnung des Hotels bezahlt. Würde\nman die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Kreditkartenmissbrauch\nübernehmen, müsste man auch bei den Bezügen im Hotel X.________ zum Schluss kommen, der Kläger habe die Belastungen akzeptiert, indem er sie bezahlt habe.\n\n4. Zu diesen Ausführungen ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Kläger nicht darlegt,\nwann und wo er was bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Der pauschale\nHinweis auf \"Klage und Replik\" – soweit überhaupt vorhanden – genügt dafür nämlich nicht.\nWie schon vorne in E. III.3.1 festgehalten, ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, in den\nAkten danach zu suchen, worauf sich der Kläger bezogen haben könnte. Unzureichend begründet ist die Berufung auch, soweit der Kläger behauptet, die Vorinstanz habe sein Recht\nauf Beweis verletzt, indem sie ihn nicht als Partei befragt habe. Er verweist zur Begründung\nlediglich pauschal auf seine allgemeinen Ausführungen in act. 79 Rz 39 ff. Dort macht er\naber ebenfalls keine Angaben dazu, weshalb seine Befragung gerade zu diesem Thema\nSeite 47/59\n\nerforderlich gewesen wäre und wo er im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden\nBeweis zu welchen Behauptungen offeriert haben will. Darauf ist nicht einzutreten.\n\n"}