{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:09", "Checksum": "1c6988cea333609fc98962813654a825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n2.5 Zum Beweis, dass die Beklagte ihm versichert habe, nach Abschluss des RSA keine weitere\nfinanzielle Unterstützung mehr zu beanspruchen, verweise der Kläger auf diverse E-Mails.\nAus der E-Mail-Korrespondenz der Parteien ergebe sich, dass die Beklagte dem Kläger zwar\nmehrfach in allgemeiner Form in Aussicht gestellt habe, nach Unterzeichnung des RSA keine\nfinanzielle Unterstützung mehr von ihm zu verlangen. Es sei allerdings weder substanziiert\nbehauptet noch belegt, dass diese Erklärungen der Beklagten Teil einer rechtsverbindlichen\nVereinbarung (namentlich des RSA) geworden seien. Dabei sei auch zu beachten, dass der\nInhalt des RSA bis zur definitiven Version mehrfach angepasst worden sei und nicht ohne\nWeiteres davon ausgegangen werden könne, dass ältere Zusagen der Beklagten trotz dieser\nÄnderungen noch Bestand gehabt hätten. Ebenfalls sei nicht erstellt, dass der Kläger oder\ndie Beklagte bei den E-Mails, in welchen es um \"Persönliche Unterstützung\" und die Bezahlung von Rechnungen gegangen sei, konkret an die weitere Benutzung der Partnerkreditkarten gedacht hätten.\n\n2.6 Hinweise auf eine Vereinbarung der Parteien über die Verwendung der Partnerkreditkarten\nnach Abschluss des RSA ergäben sich sodann daraus, wie die mit diesen Kreditkarten erfolgten Bezüge kontrolliert und bezahlt worden seien. Die Zeugenaussagen von T.________\nwürden beweisen, dass die Abrechnungen der American Express-Karte (inkl. Partnerkarte)\njeweils dem Kläger und die Abrechnungen der VISA-Karte (inkl. Partnerkarte) jeweils der Beklagten zur Kontrolle und Zahlungsfreigabe vorgelegt worden seien. Ebenfalls sei erstellt,\ndass T.________ weder vor noch nach dem Abschluss des RSA von der Beklagten angewiesen worden sei, die Abrechnungen der VISA-Karte nicht dem Kläger vorzulegen; vielmehr\nhabe T.________ den Ablauf der Kontrolle selber so organisiert. Damit seien die Behauptungen des Klägers, wonach er nie über Höhe und Zusammensetzung der Ausgaben der Partnerkreditkarten informiert worden sei und die Beklagte dies so gewünscht habe, widerlegt.\nUnglaubhaft sei weiter die Behauptung des Klägers, er habe die Karten sperren und kündigen lassen, als er gemerkt habe, dass die Beklagte die Karten weiterhin benutzt habe. Bei\nder Sperrung der Kreditkarten am 5. bzw. 7. April 2016 hätten dem Kläger zumindest die Abrechnungen der American Express-Partnerkarte der Monate Januar und Februar 2016 vorgelegen haben müssen. Er habe nicht dargelegt, dass und weshalb er diese nicht früher geprüft\nbzw. die fortgesetzte Verwendung der Karte durch die Beklagte erst im April 2016 bemerkt\nhabe. Nicht belegt sei zwar, dass der Kläger auch von der Weiterbenutzung der Visa-\nPartnerkreditkarte unmittelbar Kenntnis gehabt habe. Es sei allerdings auch kein Grund ersichtlich, weshalb er bei dieser Karte ein anderes Verhalten der Beklagten hätte erwarten\ndürfen als bei der American Express-Partnerkarte. Auch aus der Kontrolle und Bezahlung der\nAbrechnungen der Partnerkreditkarten ergäben sich mithin keine Beweise dafür, dass die\nBeklagte diese nach Abschluss des RSA nicht mehr habe verwenden dürfen.\nSeite 45/59\n\n2.7 Die Verwendung der Partnerkreditkarten durch die Beklagte nach Unterzeichnung des RSA\nsei somit weder als unbefugt im Sinne von Art. 147 StGB noch als unrechtmässig im Sinne\nvon Art. 138 StGB zu qualifizieren. Der Beklagten könne in diesem Zusammenhang kein\nwiderrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR vorgeworfen werden. Demnach\nsei auch das vom Kläger in Ziff. 1 lit. b gestellte Rechtsbegehren abzuweisen.\n\n3. Der Kläger rügt auch in diesem Zusammenhang eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts\nund wirft der Vorinstanz vor, eine Täuschungshandlung der Beklagten zu Unrecht verneint zu\nhaben. Zur Begründung führt er zusammengefasst Folgendes aus (act. 79 Rz 183 ff.):\n\n3.1 Der Kläger habe in der Klage (act. 1) und der Replik (act. 27) substanziiert behauptet, dass die\nBeklagte nach Unterzeichnung des RSA, d.h. nach dem 21. Dezember 2015, über die ihr zur\nVerfügung stehenden Kreditkarten Bezüge von CHF 50'925.03 (VISA) bzw. CHF 39'375.45\n(American Express) getätigt habe. Dies sei anerkannt und überdies auch belegt. Der Kläger\nhabe in act. 1 und act. 27 auch substanziiert dargelegt, dass diese Bezüge zu Unrecht erfolgt\nseien. In act. 27 [recte: act. 1] Rz 45 habe er festgehalten, dass er dem RSA zugestimmt habe,\num ein von finanziellen Fragen befreites Leben mit der Beklagten führen zu können, wie sie es\nihm in Aussicht gestellt habe. Insbesondere habe der Kläger gehofft, die Beklagte würde ihn\nnach dem Abschluss des RSA nicht mehr mit Rechnungen oder sonstigen Ausgaben behelligen. Selbiges gehe auch aus den E-Mails in act. 27/32-33 hervor. Kurz nach diesen letzten E-\nMails zwischen den Parteien sei das RSA aufgesetzt und unterzeichnet worden. Dort finde sich\nin Ziff. 19 folgende Bestimmung: \"Dr. A.________ agrees to pay all outstanding bills and expenses incurred by Ms. D.________ through calendar year 2015, which amount shall be submitted for payment no later than January 31, 2016 and paid in full by Dr. A.________ no later\nthan February 15, 2016. (What is written is adequat.)\" Für den Kläger habe das geheissen,\ndass das im Sinne der vorherigen Mitteilungen der Beklagten das letzte Mal sein werde. Genau\ndas sei die Meinung von Ziff. 19 RSA gewesen. In der Klage und Replik sei dazu die Parteibefragung des Klägers angeboten worden.\n\n"}