{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Bei dieser Beilage handelt es sich zwar um ein Privatgutachten, welches gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Qualität einer (blossen) Parteibehauptung hat (BGE 141 III 433 E. 2.6 [Hervorhebung hinzugefügt]). Ein Privatgutachten als solches stellt aber noch keine Behauptung dar.\nDer Kläger müsste vielmehr darlegen, wo er gestützt auf das Privatgutachten substanziierte\nBehauptungen vorgebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2021 vom 6. August 2021\nE. 6.3.2), was er nicht getan hat. Hinzu kommt, dass es sich bei dem vom Kläger zitierten\nGutachten (act. 31/92) um eine Duplikbeilage der Beklagten handelt, weshalb sich der Kläger\ndieses ohnehin nicht als eigene Behauptung anrechnen lassen kann. Schliesslich enthält\ndieses (Rechts)Gutachten gar keine Tatsachenbehauptungen zu allfälligen weiteren Willensmängeln des Klägers.\nSeite 43/59\n\n7.7 Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge einer falschen Rechtsanwendung als unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Kläger seine Klage in der Replik\nthematisch eingeschränkt oder sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat, wie die Beklagte behauptet.\n\n8. Demnach erweist sich die Berufung des Klägers – soweit sie sich gegen die Abweisung der\nKlage auf Rückzahlung von EUR 60 Mio. richtet – als unbegründet, weshalb sie abzuweisen\nist, soweit darauf eingetreten werden kann. Zugleich ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen.\n\nIV. Schadenersatz wegen Kreditkartenbezügen der Beklagten im Betrag von\nUSD 90'304.50\n\n1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte mit der Benutzung ihrer Partnerkreditkarten widerrechtlich USD 90'304.50 erlangt hat und dem Kläger in dieser Höhe ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.\n\n2. Die Vorinstanz wies die Klage in dieser Hinsicht gestützt auf folgende Erwägungen ab\n(act. 77 E. 3):\n\n2.1 Im Zusammenhang mit Kreditkartenbezügen nach Abschluss des RSA werfe der Kläger der\nBeklagten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147\nStGB (eventualiter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB) vor und fordere gestützt darauf\ndie Bezahlung von CHF 90'304.50 nebst Zins.\n\n2.2 Dass die Beklagte die vom Kläger behaupteten Kreditkartenbezüge in der Höhe von\nCHF 50'925.03 und USD 39'379.45 getätigt habe, sei anerkannt bzw. bewiesen. Ebenfalls belegt sei, dass der Kläger die der Beklagten überlassenen Visa- und American Express-Karten\nper 5. bzw. 7. April 2016 habe sperren lassen. Umstritten sei hingegen, ob die Bezüge, welche die Beklagten mit diesen Kreditkarten nach Unterzeichnung des RSA bis zu deren Sperrung getätigt habe, rechtmässig gewesen seien. Entscheidend sei dabei die Frage, ob die\nParteien im Rahmen des RSA eine Vereinbarung getroffen hätten, welche die fortdauernde\nuneingeschränkte Nutzung der Partnerkreditkarten durch die Beklagte untersagt habe.\n\n2.3 Im RSA fänden sich weder die Verpflichtung der Beklagten, auf die Benutzung der Partnerkreditkarten nach dem Abschluss der Vereinbarung zu verzichten, noch eine Zusicherung,\nzukünftig keine finanzielle Unterstützung mehr vom Kläger zu beanspruchen. Die im RSA\nfestgehaltene Verpflichtung des Klägers, für die Rechnungen der Beklagten aus dem Jahr\n2015 aufzukommen, bedeute nicht, dass er für die im Jahr 2016 entstehenden Rechnungen\nnicht mehr aufkommen müsse oder die Beklagte von ihm künftig keine finanzielle Unterstützung mehr beanspruchen könne. Insbesondere sei diese Verpflichtung des Klägers nicht so\nausgestaltet, dass er \"nur\" für die Rechnungen des Jahres 2015 aufzukommen hätte, sondern es werde allgemein festgehalten, dass er die Rechnungen des Jahres 2015 bezahle;\nhingegen fehle eine Aussage über zukünftige Rechnungen und Forderungen. Zudem enthalte das RSA selber verschiedene künftige finanzielle Verpflichtungen des Klägers, so ins-\nSeite 44/59\n\nbesondere in Ziff. 2, 4, 8, 9, 20 und 21. Mithin schliesse das RSA eine künftige finanzielle\nUnterstützung der Beklagten durch den Kläger nicht aus.\n\n2.4 Auch aus dem Verhalten der Parteien nach Abschluss des RSA ergebe sich kein Verbot für\ndie weitere Benutzung der Partnerkreditkarten. Insbesondere habe der Kläger über einen\nlängeren Zeitraum nichts unternommen, um die Verwendung der Kreditkarten durch die Beklagte zu verhindern (keine Aufforderung zur Rückgabe, kein Verbot der weiteren Verwendung und keine Sperrung der Karten bis Anfang April 2016).\n\n"}