{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dem Gericht sei es als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch\nuntersagt, Überraschungsentscheide zu fällen. Würde das Gericht von einer anderen rechtlichen Qualifikation ausgehen als die Parteien, müsste es sie darauf hinweisen und ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern. Dies gelte insbesondere, wenn das Gericht – wie vorliegend – für die Beurteilung der Sache gemäss der überraschenden rechtlichen Qualifikation\ngar nicht zuständig sei. Schliesslich hätten sich die Parteien nach Treu und Glauben zu verhalten. Dieser Grundsatz sei namentlich verletzt, wenn eine Partei widersprüchlich agiere.\nDer anwaltlich vertretene Kläger hätte nicht deutlicher zu verstehen geben können, dass der\nvon ihm eingeklagte Anspruch nur nach Schweizer Deliktsrecht zu prüfen sei. Die Vorinstanz\nhabe den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folglich nicht verletzt. Im Gegenteil wäre die Prüfung von N.________-Recht überraschend gewesen und hätte daher den\nGehörsanspruch der Beklagten verletzt. Der Kläger agiere überdies widersprüchlich, wenn er\nden Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf den Deliktsanspruch\nnach Schweizer Recht einschränke und der Vorinstanz im Berufungsverfahren vorwerfe, dass\nsie sich an die von ihm verlangte Beschränkung gehalten habe. Dessen ungeachtet wären\nselbst die nach dem Recht von N.________ bestehenden Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch des Klägers insbesondere mangels Täuschungshandlung der Beklagten\nnicht erfüllt (act. 84 Rz 56-79, 167).\n\n7.3 Wie schon vorne in E. I.4 dargelegt, hat sich die Beklagte auf das vorliegende Verfahren umfassend eingelassen. Dort wurde auch festgehalten, dass sich beide Parteien in Klage und\nKlageantwort eingehend zum Widerruf von Verträgen nach N.________-Recht geäussert haben. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Einwand der Beklagten, wonach die Prüfung\neines allfälligen Anspruchs aus der Rückabwicklung des Vertrags nach N.________-Recht\nfür die Parteien überraschend gewesen wäre, als unbegründet.\nSeite 42/59\n\n7.4 Dem Kläger ist zudem insofern zuzustimmen, als der Grundsatz der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen nach Massgabe von Art. 16 IPRG bei grenzüberschreitenden Sachverhalten\nauch ausländisches Recht mitumfasst (BGE 140 III 456 E. 2.3). Dies entbindet die Parteien\njedoch nicht davon, die zu subsumierenden Tatsachen gehörig zu behaupten und zu beweisen. Der Kläger legt in seiner Berufung zwar dar, dass und wie er den Widerruf des RSA\ngegenüber der Beklagten erklärt und wo er dies im erstinstanzlichen Verfahren bereits behauptet hat (act. 79 Rz 65-67). Danach widmet er sich aber im Wesentlichen den erstinstanzlichen Behauptungen der Parteien zum N.________-Recht und moniert, die Vorinstanz habe\nsich mit diesen rechtlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und auch die Tatbestandselemente nach Schweizer Recht nicht mit denjenigen nach N.________-Recht verglichen\n(act. 79 Rz 68 ff.). Schliesslich wendet er sich den Rechtsfolgen einer gültigen Anfechtung\ndes RSA nach N.________-Recht zu (act. 79 Rz 79-97). Auf die Frage, gestützt auf welche\nim erstinstanzlichen Verfahren substanziiert behaupteten und bewiesenen Tatsachen die\nVorinstanz überhaupt hätte zum Schluss kommen müssen, dass seine Widerrufserklärung\nvom 2. November 2016 wirksam war, geht er hingegen nicht ein. In Rz 69 seiner Berufung\nwiederholt er nur ganz summarisch und unsubstanziiert, er sei der Auffassung, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale für einen gültigen Widerruf erfüllt seien. Damit ist die Berufung\nunzureichend begründet.\n\n7.5 Den Ausführungen des Klägers kann aber auch sonst nicht gefolgt werden. Gemäss den\nübereinstimmenden Darlegungen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren setzt ein gültiger Widerruf eines Vertrages nach N.________-Recht voraus, dass eine Partei von der anderen in täuschender Weise zum Vertragsschluss verleitet wurde (act. 1 Rz 76, act. 24\nRz 157, act. 27 Rz 82 ff., vgl. auch act. 27/96 und act. 31/92). Die Vorinstanz gelangte im\nangefochtenen Entscheid zum Schluss, dass vorliegend in Bezug auf das RSA kein täuschendes Verhalten der Beklagten erstellt ist (act. 77 E. 2.8), was aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist (vgl. vorne E. III.6). Inwiefern gestützt auf diesen\nSachverhalt die Prüfung einer vertraglichen Rückabwicklung nach N.________-Recht erforderlich (gewesen) wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Somit\ndurfte und darf die weitergehende Prüfung einer Rückabwicklung des Vertrags nach\nN.________-Recht unterbleiben.\n\n"}