{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Vorinstanz habe den vom Kläger mit Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a geltend gemachten Anspruch\naber einzig nach Art. 41 ff. OR geprüft. Die Prüfung von weiteren Rechtsgrundlagen habe sie\ngänzlich unterlassen. Namentlich habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob und inwiefern für den\nvom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch kumulativ auch eine Rechtsgrundlage\nnach N.________-Recht bestehe.\n\n7.1.2 Die Parteien hätten im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend dargetan, dass das RSA\nN.________-Recht unterliege. Werde ein Vertrag nach Art. 116 IPRG einem bestimmten\nRecht unterstellt, so sei dieses für sämtliche materiell- und formellrechtlichen Fragen des\nSachvertrages einschlägig. Die vereinbarte \"lex causae\" bestimme damit Entstehung, Inhalt\nund Wirkung des Hauptkontrakts. Entsprechend habe auch die Auslegung des Vertrags bzw.\ndessen Inhalts nach den einschlägigen Grundsätzen des gewählten Rechts zu erfolgen. Weiter bestimme das anwendbare Recht auch und vor allem die mit einer allfälligen Vertragsnichtigkeit verbundenen Rechtsfolgen wie beispielsweise jene der Rückabwicklung.\n\n7.1.3 Der Kläger habe vor Kantonsgericht dargetan, dass er am 2. November 2016 das RSA angefochten bzw. gegenüber der Beklagten den Widerruf infolge Täuschung erklärt habe. Dies sei\nerstellt, von der Beklagten aber auch nicht substanziiert bestritten. Wie der Kläger zudem im\nZuge des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt habe, könne nach N.________-Recht eine\nVertragspartei, welche von der anderen Vertragspartei in täuschender Weise zum Vertragsschluss verleitet worden sei, den Vertrag durch einseitige Gestaltungserklärung widerrufen.\nDie dafür notwendigen Voraussetzungen seien vorliegend allesamt erfüllt: Die von der Beklagten vorgespiegelten Tatsachen hätten beim Kläger einen Irrtum hervorgerufen, der den\nKläger in effektiver Berücksichtigung der unwahren Tatsachen dazu bewogen habe, das RSA\nabzuschliessen. Die Beklagte anerkenne zwar, dass ein Vertrag nach N.________-Recht widerrufen werden könne, wenn eine Partei die andere in täuschender Weise zum Vertrags-\nSeite 41/59\n\nschluss verleitet habe. Sie halte die Widerrufserklärung vom 2. November 2016 aber für wirkungslos.\n\n7.1.4 Die Vorinstanz habe sich mit diesen rechtlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Das von\nden Parteien umfassend wiedergegebene und einschlägige case law und die damit einhergehenden Rechtssätze nach N.________-Recht seien gänzlich ungewürdigt geblieben. Dabei sei\nauch nicht erläutert worden, weshalb eine Prüfung unterbleiben könne. Stattdessen habe sich\ndie Vorinstanz auf Schweizer Recht beschränkt und lediglich die Deliktshaftung nach Art. 41\ni.V.m. Art. 28 OR geprüft. In diesem Zusammenhang fehlten auch Erwägungen zur Frage, ob\nund inwiefern die Tatbestandselemente nach Schweizer Recht mit den Tatbestandselementen\nnach N.________-Recht übereinstimmten. Ausser Acht gelassen worden seien damit insbesondere die erheblichen Unterscheidungsmerkmale im Bereich des Kausalzusammenhangs.\nSchliesslich fehlten auch jegliche Erwägungen zur Frage, ob ein Widerruf möglicherweise infolge anderer, ebenfalls schlüssig behaupteter Willensmängel berechtigt gewesen sei.\n\n"}