{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass dies der\neinzige von der Beklagten damals erwähnte Grund gewesen sei.\n\n5.3.2 Sein zweiter Standpunkt, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch gewürdigt habe, indem sie zum Schluss gelangt sei, dass es der Beklagten einzig um die Entschädigung von\nArbeitsleistungen gegangen sei, geht am angefochtenen Entscheid vorbei. Einen solchen\nSchluss hat die Vorinstanz nämlich nicht gezogen. Vielmehr hielt sie fest, dass die Beklagte\nden Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht und ihm\ninsbesondere nicht vorgemacht habe, \"ewig\" mit ihm zusammenleben und das RSA (nur)\nwegen der Missgunst gewisser Personen aus dem Umfeld des Klägers abschliessen zu\nwollen; der Kläger habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten nämlich hinreichende Kenntnis über ihre Beweggründe und Ansichten zum Abschluss des RSA gehabt\nbzw. haben müssen (act. 77 E. 2.8). Ohnehin genügt es aber nicht, der Vorinstanz lediglich\neinseitige Beweiswürdigung vorzuwerfen und zu monieren, dass gewisse Stellen in den zum\nBeweis eingereichten E-Mails unbeachtet geblieben seien. Entgegen der Behauptung des\nKlägers hat die Vorinstanz diverse Urkunden relativ ausführlich gewürdigt. Folglich hätte der\nKläger aufzeigen müssen, inwiefern die von ihm zitierten Belegstellen in den Beweisurkunden die Vorinstanz zu einem anderen Schluss hätten führen müssen, was er allerdings nicht\ntut. Zudem legt der Kläger nicht dar – und ist auch nicht ersichtlich –, inwiefern sich am Ergebnis etwas ändern würde, wenn die verschiedenen von den Parteien thematisierten Beweggründe für den Abschluss des RSA anders gewichtet würden. Mithin würde es auch bei\neiner anderen Gewichtung dabei bleiben, dass im Verlauf der Diskussionen verschiedene\nGründe angesprochen wurden und die Beklagte diese Gründe folglich für den Kläger erkennbar offenlegte. Eine Täuschung oder auch nur einen Irrtum vermag er damit von vornherein\nnicht darzutun.\n\n5.4 Nicht relevant ist schliesslich, welchen \"Vertragswillen\" der Kläger hatte. Solange der Kläger\nkeinem Irrtum und keiner Täuschung unterlegen ist, kommt es nicht darauf an, ob das RSA\ndie – aus seiner Sicht – damit verbundenen Erwartungen bzw. Hoffnungen zu erfüllen vermochte oder nicht (vgl. vorne E. III.3.4.1-3.4.4). Folglich musste die Vorinstanz darüber auch\nkeinen Beweis abnehmen. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis ist überdies nicht dargetan, wenn der Kläger sich bloss darauf beschränkt, zu behaupten, es wäre \"absolut notwendig\" gewesen, die Parteien zu ihren inneren Beweggründen zu befragen.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht überzeugend zu begründen vermag, inwiefern ihn die Beklagte beim Abschluss des RSA absichtlich getäuscht haben soll.\nDem Kläger ist weder der entsprechende, ihm obliegende Nachweis gelungen noch ist der\nVorinstanz diesbezüglich eine falsche Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen. Demnach\nist die Berufung unter diesem Aspekt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nBei diesem Ergebnis ist nicht näher auf die Ausführungen des Klägers zu den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer absichtlichen Täuschung einzugehen (act. 79 Rz 170-182).\nLediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Kläger gegen die Feststel-\nSeite 40/59\n\nlung der Vorinstanz zur fehlenden Kausalität zwischen dem behaupteten täuschenden Verhalten der Beklagten und der Vermögensdisposition des Klägers keine ausreichend begründeten Rügen erhebt: In Rz 178 der Berufung beschränkt er sich auf die blosse und unsubstanziierte Wiederholung seiner Auffassung, dass eine Kausalität zu bejahen sei.\n\n7. In rechtlicher Hinsicht moniert der Kläger, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob ihm gestützt\nauf N.________-Recht ein Anspruch auf Rückabwicklung des RSA bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Damit habe sie den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes\nwegen (\"iura novit curia\") verletzt.\n\n7.1 Zur Begründung seines Standpunktes führt er zusammengefasst Folgendes aus (act. 79\nRz 54-99):\n\n"}