{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Somit sei auch nicht ansatzweise erkennbar, wie die Vorinstanz davon habe ausgehen können, dass die Beklagte die Zahlung von EUR 60 Mio.\n\"nicht völlig zu Unrecht\" mit der Vergütung von Arbeitsleistungen begründet habe. Dies sei\ntatsachenwidrig und die Vorinstanz habe dazu nicht einen einzigen Beweis abgenommen.\nWeiter folgere die Vorinstanz aus der E-Mail-Korrespondenz – was ebenso wenig nachvollziehbar sei –, dass der Kläger aufgrund dieser Äusserungen nicht darauf habe vertrauen\ndürfen, dass die Beklagte noch lange mit ihm zusammenleben werde und die Einmalzahlung\nSeite 38/59\n\naus Furcht benötige, in Zukunft kein Geld mehr zu haben. Die Vorinstanz habe dazu den [in\nder Berufung wörtlich zitierten] Inhalt diverser E-Mails in act. 1/17 und 1/29 unbeachtet gelassen und damit den Sachverhalt falsch gewürdigt. Erstens habe für den Willen des Klägers,\nder Beklagten EUR 60 Mio. zu überweisen, nicht ausschlaggebend sein können, dass die\nBeklagte noch lange mit ihm zusammenbleibe, sondern einzig, ob sie mit dem Kläger im\nZeitpunkt der Unterzeichnung noch zusammen gewesen sei oder nicht. Zweitens wisse der\nKläger selbstverständlich selbst am besten, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen für\nsein Unternehmen erbracht habe. Wenn man doch von solchen ausgehen würde, seien diese\nmit EUR 20 Mio. [einer nach dem im Jahr 2014 erfolgten Verkauf der Y.________ GmbH an\ndie Beklagte erfolgten Zahlung] schon mehr als abgegolten worden. Es sei daher abwegig,\nwenn die Vorinstanz diesen Beweggrund als den einzig relevanten unter vielen betrachte.\nDie sehr negativen Äusserungen zur Person des Klägers habe die Beklagte immer dann gemacht, wenn er sich geweigert habe, irgendwelche Rechnungen zu bezahlen. Das impliziere,\ndass \"alles mit dem Abschluss des RSA erledigt sein würde\" (act. 79 Rz 155-161).\n\n5.1.4 Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass es aufgrund der diversen in der E-Mail-Kor-\nrespondenz von der Beklagten vorgebrachten Beweggründen, insbesondere auch dem Beweggrund der Furcht vor Missgunst von Dritten, absolut notwendig gewesen wäre, die Parteien zu den inneren Beweggründen zu befragen. Vor allem werde der Sachverhalt falsch gewürdigt, wenn die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelange, der Beklagten sei es einzig um\ndie Entschädigung von Arbeitsleistungen gegangen. Die Vorinstanz habe damit tatsachenwidrig festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht über ihre wahre Absicht getäuscht und\ndiesem insbesondere nicht vorgemacht haben solle, die Einmalzahlung nur wegen der Missgunst von gewissen Personen aus dem Umfeld des Klägers oder der Sorgen vor der Aushöhlung des Vermögens durch Dritte abschliessen zu wollen. Die Vorinstanz habe zum diesbezüglich vom Kläger substanziiert vorgebrachten Sachverhalt nicht ansatzweise Beweise abgenommen und die E-Mail-Korrespondenz einseitig gewürdigt, womit sie den Sachverhalt\nfalsch festgestellt habe (act. 79 Rz 162).\n\n5.2 Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst einmal bleibt aufgrund der\nAusführungen des Klägers unklar, worin nach seiner Auffassung die unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegen soll. Gemäss dem in der Berufung gewählten Titel des Abschnittes und der Konklusion ist er scheinbar der Auffassung, die Vorinstanz habe tatsachenwidrig verneint, dass die Beklagte ihm vorgemacht habe, die Einmalzahlung nur – d.h. unter\nAusschluss anderer Gründe – wegen der Missgunst von gewissen Personen aus dem Umfeld\ndes Klägers bzw. aus Sorge vor der Aushöhlung des Vermögens [des Klägers] durch Dritte zu\nbeanspruchen. Im Widerspruch dazu geht aber auch der Kläger selbst im gleichen Abschnitt\ndavon aus, dass die Beklagte ihm gegenüber mehrere verschiedene Gründe für die Einmalzahlung genannt habe, welche die Vorinstanz aber falsch gewichtet habe und so zum falschen\nSchluss gelangt sei, der Beklagten sei es einzig um die Entschädigung von Arbeitsleistungen\ngegangen.\n\n5.3 Nebst diesem inneren Widerspruch sind beide Argumente aber auch je für sich allein unzureichend begründet, sodass auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist.\n\n5.3.1 Die erste Behauptung des Klägers, wonach die Vorinstanz \"tatsachenwidrig\" festgestellt habe,\ndass die Beklagte ihn nicht über ihre wahre Absicht getäuscht und ihm insbesondere nicht vor-\nSeite 39/59\n\n"}