{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:09", "Checksum": "1c6988cea333609fc98962813654a825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n4.7 Schliesslich macht der Kläger auch zu diesem Thema in der Berufungsreplik umfangreiche\nzusätzliche Ausführungen, wobei er seine Berufungsbegründung in unzulässiger Weise ergänzt. Diese Ergänzungen, namentlich der neue Verweis auf die eigenen Behauptungen in\nact. 27 Rz 10 ff. und Rz 46 ff. (act. 91 Rz 339), können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl.\nvorne E. II.2.2). Als Potestativ-Novum ebenfalls unbeachtlich ist die mit der Berufungsreplik\neingereichte Strafanzeige des Klägers gegen die Beklagte vom 24. Januar 2022 (act. 91\nRz 326 und act. 91/5; vgl. BGE 146 III 416 E. 5 und 6). Daran ändert nichts, dass sich der\nKläger dabei offenbar auf eine \"neue Aussage\" der Beklagten vor dem Gericht in\nN.________ vom 27. Oktober 2021 abstützte. Hätte der Kläger diese protokollierte Aussage\nals echtes Novum ins Verfahren einführen wollen, hätte dies unverzüglich geschehen müssen und nicht erst drei Monate später (vgl. vorne E. II.2.3). Abgesehen davon kann dem Kläger ohnehin nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass die Überweisung des Kaufpreises der\nJ.________-Grundstücke von der I.________ LLC an die Beklagte am 27. Juli 2016 – also\nmehr als ein halbes Jahr nach Unterzeichnung des RSA – darauf schliessen lasse, die Beklagte habe das RSA in Bezug auf die J.________-Grundstücke gar nie erfüllen wollen\n(act. 91 Rz 330 ff.).\n\n4.8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht nur zu Recht davon ausgegangen, dass der\nKläger in Bezug auf die J.________-Grundstücke weder ein täuschendes Verhalten der\nBeklagten noch einen Kausalzusammenhang zur Zahlung von EUR 60 Mio. bewiesen hat.\nVielmehr konnte der Kläger Ersteres mit den von ihm offerierten Beweismitteln gar nicht beweisen und hat er Letzteres schon gar nicht gehörig behauptet. Folglich ist im Ergebnis auch\nnicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zu diesem Themenkomplex keinen der offerierten\nPersonenbeweise abgenommen hat.\n\n5. Schliesslich macht der Kläger unter dem Titel \"Vorgespiegelte Angst um zukünftiges Auskommen und Missgunst von Dritten\" weitere Ausführungen dazu, weshalb die Vorinstanz mit\ndem angefochtenen Entscheid die Beweise falsch gewürdigt haben soll (act. 79 Rz 147-162).\n\n5.1 Zusammengefasst bringt er Folgendes vor:\nSeite 37/59\n\n5.1.1 In der Klage (act. 1 Rz 35 ff.) und der Replik (act. 27 Rz 24 ff.) habe der Kläger substanziiert\ndargelegt, dass er dem RSA schlussendlich zugestimmt habe, um ein von finanziellen Fragen befreites Leben mit der Beklagten führen zu können, so wie sie es ihm in Aussicht gestellt und aufgrund ihrer Beteuerungen immer gewollt habe. Weiter sei er aufgrund des Inhalts des RSA zu Recht davon ausgegangen, dass ihn die Beklagte mit Unterzeichnung des\nRSA nicht mehr mit Rechnungen oder sonstigen Ausgaben bedrängen würde und die Diskussionen um finanzielle Angelegenheiten damit aufhören würden. Schliesslich habe die Beklagte dem Kläger versprochen, dass sie mit Unterzeichnung des RSA keine Sorgen betreffend seine Söhne und Manager in seinem Unternehmen mehr haben werde, dass diese ihr\ndas Geld wegnehmen würden. Für diesen Vertragswillen habe der Kläger die Befragung der\nZeugen AA.________, AB.________, O.________ und AC.________ sowie seine eigene Befragung als Partei und diverse Urkunden als Beweismittel offeriert (act. 79 Rz 147).\n\n5.1.2 Die Vorinstanz habe aber einzig Urkunden zum Beweis erhoben und deren Inhalt einseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt. So scheine in E. 2.4.2 des angefochtenen Entscheids\nzunächst auch die Vorinstanz davon auszugehen, dass es bei den Vertragsverhandlungen zum\nRSA, die mit diversen E-Mails dokumentiert seien, hauptsächlich um die finanzielle Absicherung der Beklagten gegangen sei, weil sich diese davor gefürchtet habe, nach dem Tod des\nKlägers oder für den Fall einer Trennung keine finanziellen Mittel mehr zu haben. Im Weiteren\nverweise die Vorinstanz zwar auch auf E-Mails, aus denen hervorgehe, dass es der Beklagten\n(auch) um eine Entschädigung für erbrachte Leistungen gegangen sei. Dieser eine Beweggrund, der nur in wenigen E-Mails (act. 24/16, act. 27/32, act. 27/35 und act. 31/4) thematisiert\nwerde, sei jedoch nur einer unter vielen. Sodann gehe aus act. 27/34 nicht wirklich hervor, dass\ndie Beklagte eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen verlangt habe. Auch in\nact. 31/4 würden weniger die angeblichen Dienstleistungen der Beklagten thematisiert; vielmehr lasse sich die Beklagte über sieben Seiten darüber aus, wie miserabel Mitarbeiter und\nBerater des Klägers seien, und dass niemand etwas tauge, was an \"den Haaren herbeigezogen\" gewesen sei. Damit seien aber bloss ein paar E-Mails vorhanden, in denen behauptete\nArbeitsleistungen der Beklagten überhaupt ein Thema seien. Der vorgeschobene Beweggrund\nder Entschädigung von Dienstleistungen sei zudem erst zum Ende der Diskussionen um den\nVertragswortlaut aufgetaucht und die diesbezüglichen Diskussionen seien vernachlässigbar im\nVergleich zu all den anderen Gründen, welche die Beklagte für die Zahlung vorgebracht habe\nund die Parteien ausgiebig diskutiert hätten (act. 79 Rz 147-155).\n\n"}