{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Auf die Zeugen\nO.________ und W.________ ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen, zumal\nder Kläger nicht darlegt, was diese beiden Personen überhaupt bezeugen könnten. Die Zeugin M.________ hat der Kläger in act. 1 Rz 53 wiederum nur zum Beweis für die Behauptung\nofferiert, dass die Beklagte die Genehmigungserklärung nach Überweisung des Kaufpreises\nnicht unterzeichnet hat. Allerdings hat er weder dort noch im Berufungsverfahren ausgeführt,\ninwiefern die Zeugin M.________ diesbezüglich aus eigener Wahrnehmung sachdienliche\nHinweise hätte geben können. Zudem ist ohnehin anerkannt, dass die Beklagte die Genehmigungserklärung nicht unterzeichnet hat. Dass die Vorinstanz auf die Befragung von\nM.________ verzichtete, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für\ndie Befragung des Klägers: Wie die Beklagte nämlich zu Recht einwendet (act. 84 Rz 125),\nhätte der Kläger die Täuschungsabsicht der Beklagten mit seiner eigenen Befragung ohnehin\nnicht beweisen können; geht es darum, innere Tatsachen der Beklagten zu beweisen, ist die\nBefragung des Klägers ein untaugliches Beweismittel, weil er gerade geltend macht, von der\nBeklagten über ihre wahren Absichten getäuscht worden zu sein (s. dazu auch vorne\nE. III.3.4.2).\n\n4.4 Inwiefern sich sodann aus den in act. 1 Rz 49 ff. und Rz 52 ff. offerierten Urkunden ergeben\nsoll, dass die Beklagte nie die Absicht hatte, die J.________-Grundstücke zu übertragen –\nwie der Kläger behauptet – geht aus seinen Ausführungen nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Diesen Urkunden (Kaufvertrag vom 3. Dezember 2015, RSA, Änderungsvertrag\nvom 23. Dezember 2015 sowie Korrespondenz zwischen den Parteien und ihren Anwälten im\nFrühling, Sommer und Herbst 2016 [act. 1/30 und 1/35-43]) ist zwar zu entnehmen, dass die\nBeklagte sich nach Unterzeichnung des RSA weigerte, die Genehmigungserklärung für die\nJ.________-Transaktion zu unterzeichnen. Wie schon erwähnt, ist dies aber auch gar nicht\numstritten. Rückschlüsse auf die Absichten der Beklagten bei Unterzeichnung des RSA im\nDezember 2015 lassen diese Urkunden jedenfalls nicht zu.\n\n4.5 Weiter ist nicht ersichtlich, welche \"täuschenden Handlungen\" der Beklagten die Vorinstanz\nim Zusammenhang mit den J.________-Grundstücken nach Auffassung des Klägers überhaupt hätte prüfen müssen. Aufgrund seiner Vorbringen ist wohl davon auszugehen, dass er\neine Täuschungshandlung darin sieht, dass ihm die Beklagte ihre (angeblich) von Beginn\nweg fehlende Erfüllungsabsicht in Bezug auf die J.________-Grundstücke verschwiegen habe. Dies hilft ihm allerdings nicht weiter, wenn er – wie soeben dargelegt – diese angeblich\nfehlende Erfüllungsabsicht mit den von ihm offerierten Beweismitteln nicht beweisen kann.\nEs verhält sich insofern gleich wie beim angeblich fehlenden \"Beziehungswillen\" der Beklagten bei Unterzeichnung des RSA: Ist ein innerer Zustand der Beklagten bei Unterzeichnung\ndes RSA nicht erstellt, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob sie dem Kläger diesen inneren Zustand zu Unrecht verschwiegen hat bzw. hätte offenlegen müssen.\nSeite 36/59\n\n4.6 Der Kläger geht sodann zu Unrecht davon aus, er habe nicht behaupten (und beweisen)\nmüssen, dass er der Einmalzahlung an die Beklagte über EUR 60 Mio. nicht zugestimmt hätte, wenn er über deren (angeblich) fehlenden Erfüllungswillen hinsichtlich der J.________-\nGrundstücke gewusst hätte. Er bringt zwar zu Recht vor, dass ein redlicher Vertragspartner\ngrundsätzlich davon ausgehen darf, dass der andere Vertragspartner seine vertraglich vereinbarte Verpflichtung erfüllen wird. Dies ändert aber nichts an seiner Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf die Kausalität zwischen der von ihm behaupteten Täuschung und dem\nVertragsschluss (vgl. vorne E. III.3.3.2.1 ff.). Vorliegend geht es um die Verknüpfung mehrerer, thematisch nicht zusammenhängender Geschäfte in einem einzigen Vertrag – dem RSA.\nEs ist weder gerichtsnotorisch noch ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz im Sinne von\nArt. 151 ZPO, dass eine Partei gleich den gesamten Vertrag nicht mehr abschliessen will,\nwenn die Gegenpartei in Bezug auf einen Teilaspekt keinen Erfüllungswillen hat. So oder anders hätte dies den Kläger aber ohnehin nicht von einer entsprechenden Behauptung entbunden.\n\n"}