{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Vorinstanz habe aber keinen\ndieser offerierten Beweise abgenommen, sondern bloss festgestellt, es sei nicht bewiesen,\ndass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA geplant habe, den J.________-\nKaufvertrag nicht zu genehmigen. Dies, obwohl die Beklagte im diesbezüglichen Verfahren\nvor dem Landgericht ________ unterlegen sei und sich dennoch weigere, den Kaufpreis\nzurückzubezahlen. Gemäss der Vorinstanz sei auch nicht belegt, dass der Verkauf der\nJ.________-Grundstücke für den Kläger eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei,\nwobei aber völlig offenbleibe, wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gekommen sei,\nohne einen einzigen der erwähnten Beweise abgenommen und insbesondere den Kläger dazu befragt zu haben.\nSeite 34/59\n\n4.1.2 Damit sei erstellt, dass die Vorinstanz die täuschenden Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit den J.________-Grundstücken gar nicht untersucht habe. Da es auch bei\ndieser Täuschung um eine vorgespiegelte Erfüllungsabsicht gegangen sei, hätte die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt ebenfalls \"erstellen\" müssen. Es gehe nicht an, einfach festzuhalten, der Kläger habe nicht dargetan, dass er das RSA nicht unterzeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht die Absicht gehabt habe, das RSA in allen\nTeilen zu erfüllen. Damit gehe die Vorinstanz mit anderen Worten von der absurden Vorstellung aus, die Parteien eines Vertrages dürften nicht davon ausgehen, dass ein Vertrag auch\neffektiv erfüllt werde. Auch wenn der Betrag in der Höhe von USD 2,78 Mio. nicht in diesem\nVerfahren als Schaden geltend gemacht werde, hätte die Vorinstanz die diesbezügliche Täuschungshandlung \"im Hinblick auf den Erfüllungswillen des RSA\" selbstverständlich prüfen\nund erkennen müssen, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Änderung des\nvollmachtlos geschlossenen Kaufvertrages (Anpassung des Kaufpreises nach den Wünschen der Beklagten) und dem Abschluss des RSA ein starkes Indiz dafür sei, dass die Beklagte von allem Anfang an gar nie die Absicht gehabt habe, die Eigentumsübertragung wirksam zu vollziehen.\n\n4.1.3 Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Vorinstanz beim Kläger aufgrund\nseines Vermögens nicht denselben Massstab zur Anwendung bringe. Offenbar solle bei ihm\nein Verlust von 2,78 Mio. nicht denselben Stellenwert haben wie bei anderen. Die Vorinstanz\ngehe mit anderen Worten von der irrigen Vorstellung aus, dass ein Betrag in dieser Höhe\nbeim Kläger, der bereit sei, seiner Freundin USD [recte: EUR] 60 Mio. zu überlassen, vernachlässigbar sei respektive von vornherein keine wesentliche Vertragsgrundlage darstellen\nkönne und man ihn diesbezüglich daher gar nicht befragen müsse. Das Verfahren sei deshalb auch bezüglich der J.________-Grundstücke an die Vorinstanz zurückzuweisen und es\nsei der diesbezügliche vom Kläger substanziiert dargelegte Sachverhalt durch die Vorinstanz\nzu \"erstellen\", insbesondere im Zusammenhang mit dem RSA.\n\n4.2 Dem Kläger ist vorab insoweit beizupflichten, als sich die Vorinstanz nur relativ knapp mit\nseinen Vorbringen zu den J.________-Grundstücke befasste. So hielt sie in tatsächlicher\nHinsicht fest, dass am 3. Dezember 2015 zwischen der I.________ LLC und der Q.________\nAG durch vollmachtlose Stellvertretung ein Kaufvertrag abgeschlossen und dieser Vertrag\nam 23. Dezember 2015 nochmals angepasst worden sei. Inhalt des Kaufvertrags sei der\nVerkauf verschiedener Grundstücke in J.________ (D) durch die I.________ LLC an die\nQ.________ AG zum Kaufpreis von USD 2,78 Mio. gewesen. Die Bezahlung des Kaufpreises\nsei von der Q.________ AG noch am 23. Dezember 2015 in Auftrag gegeben worden. Die\nBeklagte habe sich daraufhin aber stets geweigert, die ihr vom Kläger vorgelegte Genehmigungserklärung des durch die vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossenen J.________-\nKaufvertrags zu unterzeichnen (act. 77 Sachverhalt-Ziff. 1 [3. und 5. Absatz]). Sodann erwog\ndie Vorinstanz, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA\ngeplant habe, den J.________-Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Zudem belege der Kläger\nnicht, dass der Verkauf der J.________-Grundstücke von der I.________ LLC an die\nQ.________ AG für ihn eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, ohne die er dem\nRSA und insbesondere der Zahlung von EUR 60 Mio. an die Beklagte nicht zugestimmt hätte\n(act. 77 E. 2.6).\nSeite 35/59\n\n"}