{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:09", "Checksum": "1c6988cea333609fc98962813654a825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n3.5.2 Z.________ offerierte der Kläger in der Klage nur im Zusammenhang mit den Ereignissen im\nFrühling und Sommer 2016 als Zeugin (act. 1 Rz 57-60). Inwiefern sich aus diesen Ereignissen etwas über die Gefühle der Beklagten gegenüber dem Kläger im Dezember 2015 ableiten liesse, ist allerdings nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher erläutert.\nSelbst wenn die Beklagte im Mai 2016 den Entschluss gefasst hätte, im Juli 2016 definitiv\nbeim Kläger auszuziehen, würde das nichts über ihre Gefühle und Absichten im Dezember\n2015 aussagen. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht davon aus, dass es letztlich irrelevant\nist, was sich im Frühling und Sommer 2016 konkret ereignet hat. Die neue Lesart des Klägers, wonach es ihm nicht um die Zukunft der Beziehung, sondern primär darum gegangen\nsei, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch mit ihm habe zusammen\nsein wollen, ändert daran nichts. Damit ist die Befragung der Zeugin Z.________ von vornherein kein taugliches Beweismittel, wenn es um die Feststellung der Gefühle der Beklagten\ngegenüber dem Kläger bei Unterzeichnung des RSA im Dezember 2015 geht. Zu Tatsachen,\ndie für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind, muss und darf das Gericht keine Beweise abnehmen (BGE 132 III 222 E. 2.3; 129 III 18 E. 2.6; s. auch vorne E. II.4.2). Somit hat\ndie Vorinstanz auch auf die Befragung dieser Zeugin im Ergebnis zu Recht verzichtet.\n\n3.5.3 Soweit der Kläger moniert, die Vorinstanz hätte die Zeugin T.________ zum hier relevanten\nSachverhalt befragen müssen, ist zunächst festzuhalten, dass er die Befragung dieser Zeugin\nin act. 1 Rz 57 ff. überhaupt nicht angeboten hat. Im Übrigen ist ihm entgegenzuhalten, dass\nT.________ am 10. März 2020 vom erstinstanzlichen Referenten befragt wurde. Bei dieser\nBefragung konnte auch der Kläger sämtliche Ergänzungsfragen stellen, die er für nötig erachtete. Von dieser Möglichkeit hat er bzw. hat sein Rechtsvertreter auch Gebrauch gemacht\n(act. 62 Ziff. 27-29). Wenn er ihr damals keine Fragen zum \"Beziehungswillen\" der Beklagten\nstellen liess, hat sich der Kläger dies selbst zuzuschreiben. Jedenfalls kann er sich bezogen\nauf diese Zeugin von vornherein nicht auf eine Verletzung seines Rechts auf Beweis berufen.\n\n3.6 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass auf die Rüge des Klägers mangels\nausreichender Begründung nicht eingetreten werden kann, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe die von ihm offerierten Personenbeweise zu Unrecht nicht abgenommen. Abgesehen davon hat die Vorinstanz auf die Abnahme dieser Beweismittel ohnehin zu Recht verzichtet. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist insofern nicht dargetan. Zu prüfen\nbleibt, ob die Vorinstanz das Affidavit der Beklagten vom 14. Januar 2021 falsch gewürdigt\nhat, wie der Kläger rügt.\n\n3.6.1 Diese Frage ist ebenfalls zu verneinen. So ist es unbehelflich, wenn der Kläger darauf hinweist, im Affidavit sei wörtlich nur von einer \"Beziehung\" (\"relationship\") – und nicht von einer\nGeschäftsbeziehung – die Rede. Von einem anderen Wortlaut ging auch die Vorinstanz nicht\naus; sie setzte den Begriff jedoch zu Recht in den Gesamtkontext der übrigen Äusserungen\nim Affidavit. Dem hat der Kläger nichts entgegenzusetzen. Er beschränkt sich auf die blosse\nSeite 33/59\n\nBehauptung, das Vorgehen der Vorinstanz sei falsch und die Beklagte habe die private Beziehung zwischen ihm und der Beklagten auf jeden Fall auch gemeint. Damit stellt er dem\nangefochtenen Entscheid aber nur seine eigene Meinung entgegen, ohne sich argumentativ\nmit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an\neine Berufungsbegründung nicht genügt (vgl. vorne E. II.2.1).\n\n3.6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vorinstanzlichen Würdigung ohnehin zuzustimmen ist. Im Affidavit geht es ausschliesslich um die geschäftliche Beziehung zwischen\nden Parteien, was sich unter anderem auch daran zeigt, dass die Beklagte den Kläger darin\nlediglich als ihren Geschäftspartner (\"my business associate\") vorstellt (act. 74/1 Ziff. 6). Von\neiner privaten Beziehung ist im Affidavit nirgendwo die Rede. Wenn der Kläger sodann moniert, dass es – wie auch die Vorinstanz festgehalten habe – eine Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten gar nicht gegeben habe, so geht dies am Thema vorbei. Abgesehen davon geht es um die Interpretation einer Aussage der Beklagten, weshalb einzig entscheidend ist, was sie damit gemeint hat. Ob sie ihre Auffassung beweisen kann oder nicht,\nist hingegen irrelevant.\n\n3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Zahlung von EUR 60 Mio.\nweder zusätzliche Beweise abnehmen musste noch das Affidavit vom 15. Januar 2021 falsch\ngewürdigt hat. Der Nachweis für die Behauptung, dass ihn die Beklagte vor der Unterzeichnung des RSA über ihren \"Beziehungswillen\" bzw. über eine bereits erfolgte \"innerliche Trennung\" absichtlich getäuscht habe, ist dem Kläger nicht gelungen. Mithin ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.\n\n4. Weiter macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht gar nicht untersucht, ob die\nBeklagte den Kläger über ihren Erfüllungswillen in Bezug auf den Verkauf der J.________-\nGrundstücke getäuscht habe.\n\n4.1 Seine Kritik lässt sich wie folgt zusammenfassen (act. 79 Rz 163-169):\n\n"}