{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dies wäre jedoch erforderlich, wenn eine Berufung damit begründet wird,\ndass die Vorinstanz einem erstinstanzlichen Beweisantrag zu Unrecht nicht entsprochen hat\n(vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni\n2019 E. 3.3.1 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in:\nSutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,\n2021, Art. 311 ZPO N 7). Die Berufung ist insofern unzureichend begründet, sodass darauf\nnicht eingetreten werden kann. Selbst wenn im Übrigen darauf eingetreten werden könnte,\nmüsste die Berufung diesbezüglich abgewiesen werden, und zwar aus folgenden Gründen:\n\n3.5.1 So hat der Kläger – entgegen seinen Ausführungen in der Berufung – in den Rz 57 ff. der\nKlage (act. 1) nicht behauptet, die Beklagte habe gegenüber \"diversen Zeugen\" bestätigt,\ndass sie sich bei Unterzeichnung des RSA innerlich vom Kläger bereits getrennt respektive\nkeine Absicht mehr gehabt habe, mit ihm zusammenzuleben. Eine solche Äusserung soll die\nBeklagte gemäss der eben zitierten Stelle in der Klageschrift nur gegenüber der Mitarbeiterin\nM.________ gemacht haben. Konkret behauptete der Kläger, dass die Beklagte M.________\nschon vor dem Abschluss des RSA erklärt habe, sie warte nur auf eine Gelegenheit, um den\nKläger zu verlassen; jedenfalls werde die Beziehung nicht mehr lange dauern, wenn der Kläger das RSA erst einmal unterzeichnet habe (act. 1 Rz 61). Selbst diese Behauptung hat der\nKläger – trotz Bestreitung der Beklagten (act. 24 Rz 275) – im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht hinreichend substanziiert. Namentlich bleibt unklar, wann, wo, wie oft und in\nwelchem Kontext sich die Beklagte gegenüber M.________ entsprechend geäussert haben\nsoll. Ohne diese Informationen kann weder der behauptete Sachverhalt gewürdigt noch ein\nGegenbeweis angetreten werden (vgl. zu den Anforderungen an die Substanziierung Urteil\ndes Bundesgerichts 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.3.1 m.w.H.). Auch nachdem die Beklagte die Behauptung bestritten hatte, beschränkte sich der Kläger darauf, schlicht an seinem Standpunkt festzuhalten (act. 27 Rz 141), anstatt nähere Angaben zeitlicher, örtlicher\nund inhaltlicher Art zu machen. Eine Zeugenbefragung vermag aber eine unzureichende\nSubstanziierung nicht zu heilen. Im Gegenteil ist über unsubstanziierte Behauptungen von\nvornherein nicht Beweis zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2021 vom 5. Mai\n2022 E. 7.3.2: 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.2.1). Bereits aus diesem Grund durfte\ndie Vorinstanz auf eine Befragung der Zeugin M.________, die der Kläger zum Beweis dieses Sachverhalts offeriert hatte, verzichten.\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Ergebnis selbst dann nichts geändert hätte,\nwenn die Zeugin M.________ entsprechende Äusserungen der Beklagten bestätigt hätte. Die\nBeklagte führte in der Klageantwort nämlich auch aus, dass M.________ als loyale Assistentin\nden Kläger stets informiert habe, sodass von vermeintlich heimlich geschmiedeten Plänen, in\nSeite 32/59\n\nwelche die Beklagte diese eingeweiht haben solle, keine Rede sein könne (act. 24 Rz 275).\nDies hat der Kläger nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass allfällige Äusserungen der Beklagten gegenüber M.________ dem Kläger ohnehin bekannt gewesen wären. Ein\nIrrtum des Klägers wäre folglich selbst in diesem Fall ausgeschlossen. Daraus folgt, dass der\nVerzicht auf die Befragung der Zeugin M.________ auch gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig war (vgl. vorne E. II.4.2).\n\n"}