{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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III.3), woran das RSA auch nach\nAuffassung des Klägers gerade nicht geknüpft worden sein soll. In der Berufung versucht der\nKläger diesen Widerspruch mit dem Argument aufzulösen, dass für seinen Willen, der Beklagten EUR 60 Mio. zu überweisen, nicht habe ausschlaggebend sein können, dass diese noch\nlange mit ihm zusammenlebe, sondern einzig, ob sie mit ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung\nnoch zusammen gewesen sei oder nicht. Für eine nicht mehr bestehende Beziehung hätte er\nnicht EUR 60 Mio. bezahlt (weil niemand \"einem toten Pferd noch Hafer\" gebe); vielmehr sei\nder Grund gewesen, eine Beziehung [andernorts spricht er von einer \"harmonischen Partnerschaft\"] ohne finanzielle Schwierigkeiten führen zu können (act. 79 Rz 159). Damit ist dem Kläger allerdings nicht geholfen. Würde seine Auffassung zutreffen, wäre die Beklagte – entgegen\nden Beteuerungen des Klägers – faktisch gezwungen gewesen, auch künftig in irgendeiner\nForm mit ihm zusammenzuleben, um die Zahlung von EUR 60 Mio. (gemäss Ziff. 1 RSA \"a taxfree gift\") behalten zu können, wobei der Kläger wohl bewusst offenlässt, wie lange die\nBeziehung bzw. eine \"harmonische Partnerschaft\" der Parteien denn hätte dauern sollen, damit\nsie die Zahlung von EUR 60 Mio. aus seiner Sicht gerechtfertigt hätte. Das von ihm formulierte\nZiel einer (harmonischen) Beziehung ohne finanzielle Schwierigkeiten hätte sich jedenfalls\nnicht erreichen lassen, wenn die Beklagte zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch\nmit ihm \"zusammen gewesen\" wäre, sich aber bereits tags darauf von ihm getrennt hätte. Zudem vermischt der Kläger wiederum vergangene bzw. gegenwärtige mit zukünftigen (ungewissen) Ereignissen, die auch nach seiner Meinung nicht relevant gewesen sein sollen und im\nRSA denn auch keinen Niederschlag gefunden haben.\n\n3.4.5 Anzumerken bleibt, dass über künftige Tatsachen prinzipiell nicht getäuscht werden kann. Dies\nist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Wahrheitswert der Aussage im Zeitpunkt der\nÄusserung bereits objektiv fixiert ist (vgl. Schwenzer/Fontoulakis, Basler Kommentar, 7. A.\n2020, Art. 28 OR N 5 m.H.), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist. Im Übrigen mögen\ndie vom Kläger behaupteten Hoffnungen und Erwartungen zwar vor allem zu Beginn der Diskussionen über das RSA von der Beklagten noch genährt worden und berechtigt gewesen sein;\ngegen Ende der Verhandlungen über das RSA nahm die Beklagte jedoch kein Blatt mehr vor\nden Mund und brachte ihre Motive für den Abschluss des RSA klar zum Ausdruck (vgl. act. 77\nE. 2.4.1-2.4.3). Dass sie im Nachhinein gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angab, die\nBeziehung zum Kläger habe mindestens bis zum 23. Juli 2016 gedauert, wie dieser in seiner\nNoveneingabe vom 11. Mai 2023 vorbringt (act. 105 Rz 7), ändert daran nichts. Eine solche\naus der Retrospektive gemachte Äusserung sagt nichts darüber aus, wovon die Parteien am\n21. Dezember 2015 – gestützt auf den damaligen Kenntnisstand – ausgegangen sind und wie\ndie Beklagte damals dem Kläger gegenüber empfunden hat. Inwiefern diesbezüglich eine absichtliche Täuschung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger denn auch nicht\nnachgewiesen. Unverständlich ist schliesslich sein Vorwurf, dass die Vorinstanz tatsachenwidrig davon ausgegangen sei, dass die Parteien bei Unterzeichnung des RSA noch einen Beziehungswillen gehabt hätten, obwohl sie darüber keine Beweise abgenommen habe. Was der\nKläger damit meint bzw. daraus ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Entscheidend ist einzig,\nSeite 31/59\n\nob die Beklagte den Kläger bei der Unterzeichnung des RSA über ihren Beziehungswillen\nnachgewiesenermassen absichtlich getäuscht hat. Dies ist aus den genannten Gründen nicht\nder Fall.\n\n"}