{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vielmehr lässt sich das,\nwas eine Partei gewusst oder gewollt hat, auch durch Urkunden und anhand äusserer Umstände (Indizien) nachweisen, wenn diese Umstände (wie etwa das äussere Verhalten einer Person\noder die zeitliche Abfolge) durch Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen sind und den\nSchluss aufdrängen, dass die inneren (nicht unmittelbar beweisbaren) Tatsachen gegeben sind\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.2.1; BGE 140 III 194\nE. 2.2.1; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 74). Einen solchen Nachweis versucht\nim Übrigen auch der Kläger zu erbringen, indem er zum Verhalten der Beklagten die Befragung\nmehrerer Zeuginnen verlangt (s. dazu hinten E. III.3.5.1 ff.).\n\n3.4.4 Im vorliegenden Fall nahm die Vorinstanz für die Beurteilung der Forderung von CHF 60 Mio.\naus dem RSA die von den Parteien eingereichten Urkunden als Beweismittel entgegen (vgl.\nact. 40). Im angefochtenen Entscheid stützte sie sich dann vor allem auf eine Vielzahl von E-\nMails der Beklagten, aus denen sie über mehrere Seiten zum grossen Teil wörtlich zitierte (vgl.\nact. 77 E. 2.4.1). In Würdigung dieser Zitate kam die Vorinstanz mit ebenso einlässlicher wie\ndifferenzierter Begründung – auf welche wiederum verwiesen werden kann (vgl. vorne E. I.2) –\nzum zutreffenden Schluss, dass die Beklagte bereits vor der Unterzeichnung des RSA (jedenfalls aber ab Herbst 2015) mit einer Trennung rechnete, diesen Schritt auch tatsächlich in Betracht zog und insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden E-\nMail (act. 31/4) klar zum Ausdruck brachte, dass ihrer Ansicht nach in der Beziehung zwischen\nden Parteien Vieles (insbesondere das Verhalten des Klägers ihr gegenüber) nicht mehr stimme, sie genug vom Kläger habe und unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle (act. 77 E. 2.4.3 f.). Dementsprechend gelangte die Vorinstanz zu Recht zum\nSchluss, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht und ihm insbesondere nicht vorgemacht hat, dass sie \"ewig\" mit ihm zusammenleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst gewisser Personen abschliessen wolle\n(act. 77 E. 2.8).\n\nDer Kläger wendet zwar ein, selber gar nie behauptet zu haben, dass die Beklagte ihm vorgemacht habe, \"ewig\" mit ihm zusammenleben zu wollen. Dies trifft zwar grundsätzlich zu.\nImmerhin liess er aber in der Klage ausführen, dass er das RSA niemals unterzeichnet hätte,\nwenn er gewusst hätte, dass die Beklagte ihn habe verlassen und keinesfalls bis zu seinem\nTod bei ihm habe bleiben wollen (act. 1 Rz 78), was mehr oder weniger auf dasselbe hinausläuft. An den vom Kantonsgericht zitierten Äusserungen der Beklagten zu ihrem Beziehungswillen vermag diese Ungenauigkeit jedenfalls nichts zu ändern; den erforderlichen Nachweis für\ndie Behauptung, dass die Beklagte ihn in diesem Punkt absichtlich getäuscht habe (und eine\nTäuschung für die Unterzeichnung des RSA allenfalls kausal gewesen wäre), hat der Kläger so\noder anders nicht erbracht. Dies gilt umso mehr, als sich im RSA selber keine Hinweise auf\neine Täuschung des Klägers finden und insbesondere auch in der Präambel weder die Umstände, unter welchen die Vereinbarung abgeschlossen wurde, noch die Voraussetzungen, von\nSeite 30/59\n\n"}