{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hingegen kann der Täuschende nicht einwenden, der Getäuschte hätte\nbei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, etwa durch Nachforschungen, die Täuschung erkennen können; ein allenfalls fahrlässiges Verhalten des Getäuschten kann die Täuschungshandlung nicht aufheben oder entschuldigen. Den Ausschlag gibt allein die Tatsache, dass\ndie Täuschung wirksam war. Auch eine fahrlässige Unkenntnis des wahren Sachverhalts\nsteht der Geltendmachung der Täuschung nicht entgegen, da das dolose Verhalten des Täuschenden ungleich schwerer wiegt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017\nvom 4. September 2017 E. 3.1-3.1.4, nicht publiziert in: BGE 143 III 495, mit zahlreichen\nHinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; s. dazu auch die einlässlichen und\nzutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts in act. 77 E. 2.2).\nSeite 28/59\n\n3.4 Im Lichte des eben Dargelegten wird deutlich, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob der Bestand des RSA bzw. die Pflicht des Klägers zur Zahlung von EUR 60 Mio. an eine Bedingung\ngeknüpft wurde, zumal der Kläger selber wiederholt betont, dass seine Zahlungspflicht nicht\nvon einem ungewissen zukünftigen Ereignis (nämlich dem Fortbestand der Beziehung zwischen den Parteien) abhängig gewesen sei. Vielmehr habe ihn die Beklagte bereits vor dem\nAbschluss des RSA \"innerlich\" verlassen. Dabei handelt es sich um eine in der Vergangenheit bzw. Gegenwart liegende (d.h. vor dem bzw. beim Abschluss des RSA bestehende) Tatsache, die keine Bedingung sein kann. Folglich geht es einzig um die Frage, ob die Beklagte\ndem Kläger vor bzw. beim Abschluss des RSA falsche Tatsachen vorgespiegelt oder ihn\ndurch Verschweigen von Tatsachen in seinem (allfälligen) Irrtum belassen hat, obwohl sie\nverpflichtet gewesen wäre, über die verschwiegenen Tatsachen aufzuklären. Dafür ist der\nKläger beweispflichtig.\n\n3.4.1 Aufgrund der Ausführungen des Klägers bleibt allerdings von vorneherein unklar, worüber die\nBeklagte ihn getäuscht haben soll. So bringt er vor, dass sich die Beklagte schon lange vor der\nUnterzeichnung des RSA \"innerlich\" von ihm getrennt bzw. keine Absicht mehr gehabt habe,\nmit ihm zusammenzuleben. An anderer Stelle führt er dann aus, dass er nie von einer \"ewigen\nBeziehung\" ausgegangen sei, aber angenommen habe, dass die Parteien zum Zeitpunkt der\nUnterzeichnung des RSA noch ein \"Paar\" gewesen seien, wobei er dem Kantonsgericht unter\nanderem vorwirft, die von ihm zum \"Beziehungs-\" bzw. \"Bindungswillen\" der Beklagten offerierten Beweise nicht abgenommen zu haben. Sodann habe die Unterzeichnung des RSA aus\nseiner Sicht bezweckt, die von der Beklagten wegen der \"Finanzen\" heraufbeschworenen Streitigkeiten zu beenden, um sich wieder einer \"harmonischen Partnerschaft\" widmen zu können\n(was zumindest als widersprüchlich erscheint; s. dazu hinten E. III.3.4.4). Was unter den eben\nzitierten Begriffen zu verstehen sein soll, lässt der Kläger allerdings weitgehend offen, obwohl\nkeineswegs selbstverständlich ist, wie stark ein \"Beziehungs-\" bzw. \"Bindungswille\" sein muss\nund wann zwei Menschen noch zusammengehören bzw. so eng miteinander verbunden sind,\ndass sie noch als \"Paar\" (vgl. Duden Wörterbuch) betrachtet werden können. Abstrakte Ausführungen und blosse Äusserlichkeiten vermögen diese Fragen jedenfalls nicht zu beantworten,\nwas sich nur schon aus der notorischen Tatsache (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1) ergibt, dass\nlängst nicht alle Paare (selbst wenn sie verliebt sind) in einer \"harmonischen Partnerschaft\" leben. Mithin ist nicht hinreichend substanziiert, worüber letztlich Beweis geführt werden sollte.\n\n3.4.2 Im Weiteren ist nicht einsichtig, was die Befragung des Klägers zur Klärung des \"Beziehungswillens\" der Beklagten im Dezember 2015 hätte beitragen können. Der Kläger macht dazu in\nseiner Berufung auch keinerlei Ausführungen. Zwar weist er grundsätzlich zu Recht darauf hin,\ndass Parteibefragung und Beweisaussage gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO),\nobjektiv taugliche Beweismittel sind und eine geschickte Befragung durch das Gericht erfahrungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein kann, die Wahrheit zu erforschen (vgl. BGE 143 III\n297 E. 9.3.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn es innere Tatsachen betrifft, die einem direkten Beweis nicht zugänglich sind (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.3; 140 III 193 E. 2.2.1). Nur geht es\nvorliegend nicht um die Empfindungen und Absichten des Klägers, sondern um jene der Beklagten. Gerade deren Befragung hat der Kläger aber nicht beantragt, obwohl letztlich nur die\nBeklagte über ihre damaligen Gefühle und Absichten hätte Auskunft geben können. Die Befragung des Klägers ist hingegen ein untaugliches Beweismittel, soweit es um innere Tatsachen\nder Beklagten geht, zumal er ja gerade geltend macht, dass die Beklagte ihre wahren Gefühle\nund Absichten vor ihm verheimlicht habe, und reine Äusserlichkeiten – wie eben erwähnt – kei-\nSeite 29/59\n\n"}