{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:09", "Checksum": "1c6988cea333609fc98962813654a825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n3.3 Der Kläger macht explizit geltend, dass das RSA und insbesondere die Bezahlung von EUR 60\nMio. nicht an die Bedingung des weiteren Zusammenlebens geknüpft worden seien (wovon im\nÜbrigen auch die Vorinstanz ausging [vgl. vorne E. III.1.2]). Er sei aber davon ausgegangen,\ndass beim Abschluss des RSA zwischen den Parteien noch eine (Paar-)Beziehung bestanden\nbzw. die Beklagte zumindest noch einen \"Beziehungswillen\" gehabt habe. Bevor auf die Rügen\ndes Klägers eingegangen wird, ist zur Verdeutlichung der diesbezüglichen Rechts- und Beweislage Folgendes festzuhalten:\n\n3.3.1 Unter einer Bedingung wird ein objektiv ungewisses zukünftiges Ereignis verstanden, von\ndem nach dem Parteiwillen die Wirksamkeit eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes abhängt. Bedingungen können sowohl ausdrücklich vereinbart werden wie auch\nstillschweigend von beiden Parteien gewollt sein. Eine Suspensivbedingung (= aufschiebende Bedingung) liegt dann vor, wenn vom Eintritt oder definitiven Ausbleiben des bedingenden\nEreignisses der Eintritt der gewollten Rechtswirkung abhängt. Bei der Resolutivbedingung\n(= auflösende Bedingung) entfällt die bisherige Wirkung des Rechtsgeschäfts durch den Bedingungseintritt. Ob einer vereinbarten Bedingung auflösende oder aufschiebende Wirkung\nzukommt, ist Auslegungsfrage; entsprechend ist massgeblich die Interessenlage der Parteien\noder des Verfügenden zu berücksichtigen. Keine Bedingungen im Rechtssinne (trotz häufig\nanzutreffendem anderslautendem Sprachgebrauch der Parteien) liegen vor bei Ereignissen,\ndie in der Vergangenheit oder in der Gegenwart liegen oder deren Eintritt sicher oder objektiv\nunmöglich ist. Vergangene oder gegenwärtige objektiv feststehende Tatsachen sind daher\nauch dann nicht Bedingung, wenn eine oder beide Parteien sie nicht kennen (vgl. Widmer/Costantini/Ehrat, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Vor Art. 151-157 OR N 1, 6 und 13\nm.w.H.).\n\n3.3.2 Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertragsschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der\nerregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR).\nSeite 27/59\n\n3.3.2.1 Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner\n– durch positives Verhalten oder durch Schweigen – absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner\ndurch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein. An diesem\nTäuschungserfolg gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte.\n\n3.3.2.2 Ein (aktives) täuschendes Verhalten nach Art. 28 OR besteht in einer Vorspiegelung falscher\nTatsachen bzw. dem Aufstellen von falschen Behauptungen. Wird dagegen ein Irrtum beim\nVertragspartner nicht aktiv hervorgerufen, sondern dieser lediglich durch das Verschweigen\nvon Tatsachen in seinem Irrtum belassen, ist dies nur insoweit – als (passiv) täuschendes\nVerhalten – verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben oder wenn eine Mitteilung nach Treu und\nGlauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann letzteres zutrifft, bestimmt\nsich auf Grund der Umstände im Einzelfall.\n\n3.3.2.3 Gegenstand der Täuschung sind Tatsachen, d.h. objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Blosse subjektive Werturteile oder Meinungsäusserungen fallen nicht darunter, sofern diese nicht Tatsachenbehauptungen implizieren. Tatsachen können äussere oder innere Umstände sein. Täuschungsabsicht bedeutet, dass der\nTäuschende weiss, dass er einen Irrtum beim Vertragsgegner hervorruft oder unterhält und\ner diesen so – und sei es auch nur mit Eventualvorsatz – zum Vertragsabschluss verleiten\nwill. Der (Eventual-)Vorsatz muss sich auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und\ndie dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken. Geht es um Täuschung durch das\nBehaupten einer unwahren Tatsache, bedeutet Eventualvorsatz, dass der Täuschende entweder weiss, dass seine Information falsch ist und dabei in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner dadurch in die Irre geleitet wird, oder er zwar nicht sicher weiss, dass es sich um eine\nFalschinformation handelt, jedoch damit rechnet, dass sie falsch sein könnte und auch damit\nden Irrtum der Gegenpartei in Kauf nimmt.\n\n"}