{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:09", "Checksum": "1c6988cea333609fc98962813654a825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n versuch sei nur kreiert worden, um den im Verlaufe des Jahres 2015 gefassten Trennungsbeschluss mit grosser Theatralik zu vollziehen (act. 79 Rz 138).\n\n3.2.2 Für den bei Vertragsunterzeichnung nicht mehr vorhandenen Beziehungswillen der Beklagten\nhabe der Kläger verschiedene Beweise offeriert. Dazu gehörten nebst diversen Urkunden\nnamentlich die Befragungen von M.________, Z.________ und T.________ als Zeuginnen sowie die Befragung des Klägers selbst als Partei. Die Vorinstanz habe aber keine Beweise zur\nFrage abgenommen, ob die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein\nPaar gewesen seien, und den entsprechenden Sachverhalt gar nicht \"erstellt\". Obwohl der Kläger nie behauptet habe, dass er von einer \"ewigen Beziehung\" ausgegangen sei, habe die Vorinstanz einzig untersucht, ob aus dem RSA oder der Kommunikation zwischen den Parteien\ngeschlossen werden könne, dass die Parteien das RSA vom zukünftigen Schicksal ihrer Beziehung als Geschäftsgrundlage hätten abhängig machen wollen, und diese Frage verneint\n(act. 79 Rz 138-140). Beim Beziehungswillen wie auch der Frage, ob die Parteien zum Zeitpunkt des RSA noch ein Paar gewesen seien, komme es indessen auf innere Tatsachen an,\ndie einzig mit dem Beweismittel der Parteibefragung und Beweisaussage erstellt werden könnten. Die Vorinstanz habe aber weder den Kläger befragt und noch habe sie die von ihm offerierten Zeuginnen dazu befragt, wie sich die Beklagte diesen gegenüber zur Frage geäussert\nhabe, ob sie bei Vertragsunterzeichnung effektiv noch einen Bindungswillen gehabt habe oder\nnicht (act. 79 Rz 141).\n\n3.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Aussage der Beklagten im Affidavit, wonach\nsie sich bereits im Jahr 2015 vom Kläger getrennt habe, nicht irrelevant. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es um eine Aussage zur geschäftlichen Beziehung\ngegangen sei. Gemäss dem Wortlaut der Erklärung sei nämlich nicht die Geschäftsbeziehung\n(business relationship), sondern bloss die \"Beziehung\" (\"relationship\") [mit dem Kläger] zu\neinem Ende gekommen. Eine Geschäftsbeziehung habe zwischen den Parteien gar nie bestanden, was die Vorinstanz in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids anerkenne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass im Jahr 2015\neine Geschäftsbeziehung beendet worden sei. Überdies sei es falsch, wenn die Vorinstanz\nZiff. 10 des Affidavits in einen direkten Zusammenhang mit dessen Ziff. 11 stelle: Die Parteien\nhätten über Jahrzehnte eine private Beziehung gehabt und diese private Beziehung habe die\nBeklagte in Ziff. 10 jedenfalls auch gemeint, während sie sich in Ziff. 11 zur \"geschäftlichen\"\nBeziehung äussere (act. 79 Rz 142).\n\n3.2.4 Wie bereits erwähnt habe der Kläger nie behauptet, von einer \"ewigen Beziehung\" ausgegangen zu sein. Daher sei das RSA und insbesondere die Bezahlung von EUR 60 Mio. auch nicht\nan die Bedingung des weiteren Zusammenlebens geknüpft worden (was \"hochpreisige Prostitution\" wäre). Der Kläger sei aber – wie in der Klage und Replik substanziiert dargelegt – davon\nausgegangen, dass die Parteien zumindest zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch\nein Paar gewesen seien, auch wenn die Beziehung wegen den Streitigkeiten um das Geld\nmöglicherweise belastet gewesen sei. Durch die Unterzeichnung des RSA sollten diese allesamt von der Beklagten heraufbeschworenen Streitigkeiten aus Sicht des Klägers beendet\nwerden, um sich wieder einer harmonischen Partnerschaft widmen zu können. Etwas Gegenteiliges lasse sich aus den Urkunden, welche die Vorinstanz zum Beweis erhoben habe, nicht\nableiten. Mit dem RSA habe man die \"Finanzen\", d.h. die die Beziehung belastenden Diskussionen darüber, wer was zahle, lösen wollen. Hingegen gehe aus der von den Parteien vor\nSeite 26/59\n\nUnterzeichnung des RSA geführten Korrespondenz nicht hervor, dass sich die Beklagte vom\nKläger (innerlich) bereits getrennt habe. Davon scheine auch die Vorinstanz […] auszugehen,\nindem sie in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich festhalte, dass die Beklagte\nin der Beziehung nicht mehr zufrieden [gewesen] sei und mit einer Trennung (durch den Kläger!) gerechnet und diesen Schritt [des Klägers] auch in Betracht gezogen habe. Nicht geprüft\nhabe die Vorinstanz, ob die Beklagte selber den Entscheid zu diesem Schritt bereits gefasst\nund den Kläger bereits verlassen, dies aber verschwiegen habe. Damit sei erstellt, dass die\nVorinstanz tatsachenwidrig davon ausgegangen sei, dass die Parteien bei Unterzeichnung des\nRSA noch einen Beziehungswillen gehabt hätten, obwohl sie darüber keine Beweise abgenommen habe. Der Kläger habe jedoch den diesbezüglichen Sachverhalt, dass nämlich die\nBeklagte keinen Beziehungswillen mehr gehabt habe und nur wegen des Erhalts der\nCHF 60 Mio. beim Kläger geblieben sei, substanziiert vorgetragen und dafür auch Beweise offeriert. Diese Beweise habe die Vorinstanz nicht abgenommen, sondern im Ergebnis einzig\nfestgehalten, die Beklagte habe dem Kläger \"nicht vorgemacht, ewig mit ihm zusammenzuleben\" (act. 77 E. 2.8), was aber gar nicht Beweisthema gewesen sei, weil der Kläger Derartiges nie behauptet habe (act. 79 Rz 143-146).\n\n"}