{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es fehle an der für eine absichtliche\nTäuschung gemäss Art. 28 OR erforderlichen Täuschungshandlung und folglich an der für eine\nSchadenersatzforderung nach Art. 41 ff. OR notwendigen widerrechtlichen Handlung. Auch der\nKausalzusammenhang zwischen täuschender Handlung und Vermögensschaden sei nicht\nnachgewiesen. Die Frage des Verschuldens könne offenbleiben. Das Rechtsbegehren Ziff. 1\nlit. a des Klägers sei demnach abzuweisen.\n\n2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe eine Täuschungshandlung der Beklagten zu Unrecht verneint. Tatsächlich habe die Beklagte ihn gleich mehrfach getäuscht: Sie habe ihm\nwahrheitswidrig vorgespiegelt, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch\neinen \"Beziehungswillen\" (s. nachfolgend E. III.3) und hinsichtlich der J.________-\nGrundstücke einen Erfüllungswillen gehabt habe (s. nachfolgend E. III.4). Zudem habe die\nBeklagte dem Kläger \"Angst um zukünftiges Auskommen und Missgunst von Dritten\" vorgespiegelt. Darauf und auf die weitere vom Kläger an der Beweiswürdigung der Vorinstanz\ngeübte Kritik wird nachfolgend in E III.5 eingegangen.\nSeite 24/59\n\n3. Als Erstes ist zu klären, ob die Vorinstanz – wie der Kläger vorbringt – verkannt hat, dass die\nBeklagte den Kläger über ihren \"Beziehungswillen\" im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA\ngetäuscht hat.\n\n3.1 In diesem Zusammenhang macht der Kläger zunächst unter dem Titel \"Auslegung des Release and Settlement Agreement\" diverse Ausführungen, die sich auf die E. 2.3-2.3.3 des\nangefochtenen Entscheids beziehen (act. 79 Rz 128-137). Diese Ausführungen genügen\nallerdings den vorne in E. II.2.1 dargelegten Anforderungen an eine Berufungsbegründung\naus verschiedenen Gründen nicht. So ist etwa keine ausreichende Begründung zu erkennen,\nwenn der Kläger dem angefochtenen Entscheid lediglich seine eigene Auffassung gegenüberstellt und rhetorische Fragen stellt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen (act. 79 Rz 131-133). Auch genügt es nicht, die Argumentation der Vorinstanz ohne nähere Begründung als \"nicht nachvollziehbar\" (act. 79 Rz 134)\noder ihre Sachverhaltsfeststellungen als \"unzutreffend\" zu bezeichnen (act. 79 Rz 136). Eine\nausreichende Begründung liegt auch dann nicht vor, wenn der Kläger pauschal behauptet,\nder Vergleich der Vorinstanz zwischen dem RSA und dem PSA sei \"einseitig\" zugunsten der\nBeklagten erfolgt, bloss um danach einen einzelnen Aspekt hervorzuheben, der seiner Auffassung nach der (besonderen) Beachtung bedurft hätte (act. 79 Rz 135). Im Übrigen stellt\nder Kläger wiederholt Tatsachenbehauptungen auf, ohne aufzuzeigen, wo er Entsprechendes schon im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig behauptet haben will (act. 79 Rz 130,\n132, 135 [letzter Satz] und 136 [letzter Satz]). Damit sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar, zumal das Berufungsgericht nicht gehalten ist, in den Akten danach zu suchen,\nworauf sich der Kläger bezogen haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017\nvom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.H.). Schliesslich führt der Kläger aus, es sei [entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz] irrelevant, dass er geschäftserfahren sei (act. 79 Rz 136). Allerdings ist nicht ersichtlich und der Kläger zeigt auch nicht auf, inwiefern dies für den Ausgang\ndes Verfahrens von Bedeutung sein soll, zumal es sich dabei nur um einen (untergeordneten) Aspekt von vielen handelt, welche die Vorinstanz in ihren Erwägungen berücksichtigt\nhat. Auf die unter diesem Titel geäusserte Kritik ist folglich nicht einzutreten.\n\n3.2 Die übrigen Ausführungen des Klägers zur angeblichen Täuschung (act. 79 Rz 138-169) beruhen auf der Behauptung, dass sich die Beklagte schon lange vor der Unterzeichnung des\nRSA \"innerlich\" von ihm getrennt und ihm vorgespiegelt habe, dass die Parteien noch ein\n\"Paar\" gewesen seien. Diesbezüglich wirft er der Vorinstanz vor, den Sachverhalt falsch\nbzw. unvollständig festgestellt zu haben, was er in der Berufung zusammengefasst wie folgt\nbegründet:\n\n3.2.1 Wie er im Nachhinein habe erfahren müssen und in Rz 57 ff. der Klage (act. 1) substanziiert\ndargelegt habe, habe sich die Beklagte bei Unterzeichnung des RSA innerlich bereits von\nihm getrennt gehabt respektive keine Absicht mehr gehabt, mit ihm zusammenzuleben. Sie\nhabe dies gegenüber diversen Zeugen bestätigt. Dass die Beziehung mit dem Kläger bereits\nim Jahr 2015 geendet habe, habe die Beklagte schliesslich auch in einem Affidavit in einem\namerikanischen Verfahren bestätigt. Dieser bereits vor der Unterzeichnung des RSA nicht\nmehr bestehende Beziehungswille habe sich auch im lange geplanten Auszug aus dem Haus\ndes Klägers in Zug manifestiert, als die Beklagte schon vor dem angeblichen Mordversuch\n[am 21. Juli 2016] ihre Koffer gepackt und bereits im Mai [2016] diverse Arzneimittel bestellt\nhabe, weil sie gewusst habe, dass sie nicht mehr zurückkehren werde. Der angebliche Mord-\nSeite 25/59\n\n"}