{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Würden die zahlreichen sehr negativen Äusserungen der Beklagten zu Verhalten und Charakter des Klägers miteinbezogen, werde deutlich, dass auch die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA diesen Schritt in Betracht\ngezogen habe. Insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden E-\nMail habe die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach in der Beziehung\nzwischen den Parteien Vieles (insbesondere das Verhalten des Klägers ihr gegenüber) nicht\nmehr stimme, sie genug vom Kläger habe und unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm\nzusammenleben wolle. Auch habe der Kläger bei Einbezug aller E-Mails erkannt haben müssen, dass die Beklagte die unter dem RSA vorzunehmende Geldzahlung als Entschädigung\nfür ihre angeblichen Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der\nY.________ GmbH, betrachtet habe. Diesbezüglich würden verschiedene E-Mails belegen,\ndass der Kläger die Beklagte in geschäftlichen Angelegenheiten tatsächlich nach ihrer Meinung gefragt und sie über geschäftliche Vorhaben informiert habe. Sie würden auch belegen,\ndass die Beklagte in die Geschäfte des Klägers involviert gewesen sei und auch an Geschäftsleitungssitzungen teilgenommen habe. In welchem Umfang genau die Beklagte in die\nGeschäftstätigkeit des Klägers eingebunden gewesen sei, sei nicht substanziiert behauptet\nund belegt, könne aber offenbleiben. Einzig relevant sei, dass die Beklagte den Abschluss\ndes RSA ernsthaft und (aus ihrer Sicht) nicht völlig zu Unrecht mit der Vergütung von Arbeitsleistungen begründet habe und der Kläger dies erkannt haben müsse.\n\n1.5 Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht bedenkenlos auf die vor allem im Sommer 2015\ngemachten Aussagen der Beklagten vertrauen dürfen, wonach sie noch lange mit ihm zusammenleben wolle und die Einmalzahlung aus Furcht vor Personen im Umfeld des Klägers\nbenötige, welche dafür sorgen würden, dass ihr in Zukunft kein Geld mehr Verfügung stehen\nwerde. Zumindest aber hätte der geschäftserfahrene Kläger nachvollziehbar darlegen müssen,\nwie er trotz der teilweise deutlichen Worte der Beklagten so sicher an eine Fortdauer der Beziehung der Parteien habe glauben können, dass er das RSA ohne jede schriftliche oder mündliche Auflage unterzeichnet und der Beklagten einen Geldbetrag von EUR 60 Mio. überwiesen\nhabe.\n\n1.6 Gegen ein planmässiges und täuschendes Vorgehen der Beklagten spreche sodann auch\nder Umstand, dass sie in ihren E-Mails an den Kläger kein Blatt vor den Mund genommen\nhabe und sehr fordernd aufgetreten sei. Dies hätte vom Kläger durchaus als Provokation\nSeite 23/59\n\nempfunden werden und so dazu führen können, dass er den Abschluss des RSA und die\nAusrichtung des Geldbetrags verweigert hätte. Hätte die Beklagte tatsächlich bereits von\nAnfang an vorgehabt, den Kläger nach Abschluss des RSA zu verlassen, hätte sie sich vorsichtiger ausgedrückt und insbesondere den Kläger nicht wiederholt beleidigt.\n\n1.7 Unter diesen Umständen sei nicht entscheidend, was zwischen den Parteien am 21. Juli 2016\nin Zug [angeblicher Mordversuch an der Beklagten] genau vorgefallen sei, ob die Beklagte\nihre Abreise in die USA Ende Juli 2016 bereits im Frühling/Sommer 2016 (vor dem Vorfall\nvom 21. Juli 2016) zu planen begonnen und sie bereits vor der Unterzeichnung des RSA vorgehabt habe, den Kläger zu verlassen. Ebenfalls nicht relevant sei die im Affidavit vom\n14. Januar 2021 enthaltene Aussage der Beklagten: \"In 2015, my relationship with\nDr. A.________ came to an end\". Zudem sei aus dem dieser Aussage folgenden Satz der\nBeklagten ersichtlich, dass die Beklagte hier von der geschäftlichen Beziehung spreche und\ndas RSA nach wie vor als Entschädigung ihrer Leistungen für den Kläger betrachte. Es sei\nweiter nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA geplant habe,\nden J.________-Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Zudem belege der Kläger nicht, dass der\nVerkauf der J.________-Grundstücke von der I.________ LLC an die Q.________ AG für ihn\neine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, ohne die er dem RSA (und insbesondere\nder Zahlung von EUR 60 Mio.) an die Beklagte nicht zugestimmt hätte.\n\n1.8 Schliesslich sei nicht belegt, dass zwischen dem Willen des Klägers zum Abschluss des RSA\nund der angeblichen Beteuerung der Beklagten, nach dem Abschluss dieser Vereinbarung\nkeine finanzielle Unterstützung mehr vom Kläger zu beanspruchen, ein Zusammenhang bestehe.\n\n"}