{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dem RSA sei auch\nkeine Präambel mit den massgebenden Umständen, unter welchen die Vereinbarung abgeschlossen worden sei, oder mit den Voraussetzungen, von welchen die Parteien übereinstimmend ausgegangen seien (beispielsweise eine weiterhin bestehende Beziehung), vorangestellt. Im Unterschied dazu sei im PSA aus dem Jahr 1994 einleitend festgehalten worden,\ndass die Parteien zusammenleben und beabsichtigen würden, weiterhin zusammenzuleben.\nIn der damaligen Vereinbarung hätten die Parteien zudem klargestellt, dass jede Partei ihr\nEigentum und Einkommen behalte, der Kläger für die Lebenshaltungskosten der Beklagten\naufkomme und sie – abgesehen von einem allfälligen Testament – keine gegenseitigen erbrechtlichen Ansprüche hätten. Ausserdem seien gewisse Regelungen für einen allfälligen\nTrennungsfall aufgestellt worden. Ferner weise der Titel des RSA (\"Release and Settlement\nAgreement\"; release: Freistellung/Entlassung/Befreiung [namentlich von Klagen und Ansprüchen]; settlement: Abfindung/Ausgleich/Schlichtung/Vergleich) – auch im Vergleich mit\ndem Titel des im Jahre 1994 abgeschlossenen PSA (\"Property and Support Agreement\";\nproperty: Vermögen/Besitz/Eigentum; support: Unterstützung) – eher auf ein Beziehungsende als auf eine noch lange andauernde Beziehung hin. Aus dem Wortlaut des RSA ergebe\nsich somit weder isoliert betrachtet noch im Vergleich mit dem PSA aus dem Jahre 1994,\ndass der Kläger das RSA [wie von ihm behauptet] nur habe unterzeichnen wollen, wenn die\nBeklagte ihn nicht verlasse. Das RSA enthalte vielmehr mehrere Hinweise darauf, dass die\nParteien ernsthaft mit der Beendigung ihrer Beziehung gerechnet hätten.\n\n1.3 Die Verhandlungen zum RSA hätten mindestens vier Monate gedauert, wobei die Parteien den\nkonkreten Wortlaut der letztendlich unterzeichneten Vereinbarung während rund eines Monats\nausgehandelt hätten. In dieser Zeit seien Entwürfe und Korrekturen besprochen worden. Der\nKläger sei geschäftserfahren und habe sich bezüglich der Vereinbarung zudem von Rechtsanwalt O.________ beraten lassen. Beide Parteien hätten somit genügend Zeit gehabt, Inhalt\nund Wortlaut des RSA zu überdenken sowie Änderungen und Ergänzungen anzubringen. Eine\nBestimmung, wonach die Auszahlung des Betrages von EUR 60 Mio. vom Weiterbestand der\nBeziehung der Parteien abhängig sei oder der ausgerichtete Betrag bei einem allfälligen Beziehungsende (ganz oder teilweise) zurückgefordert werden könne, sei weder diskutiert noch in\ndas RSA aufgenommen worden. Auch aus den Verhandlungen zum RSA ergäben sich keine\nSeite 22/59\n\nHinweise dafür, dass das Schicksal der Beziehung der Parteien vom Kläger als Geschäftsgrundlage für den Abschluss des RSA betrachtet worden sei. Wäre dem tatsächlich so gewesen, wäre – insbesondere auch unter Berücksichtigung der teilweise deutlichen Worte der Beklagten in der E-Mail-Korrespondenz – vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kläger den\nWeiterbestand der Beziehung der Parteien thematisiert, von der Beklagten eine klare Aussage\nüber ihre Absichten verlangt und dies in den Wortlaut des RSA aufgenommen hätte, sei es als\nBedingung oder im Rahmen einer Präambel. Dies sei allerdings nicht passiert.\n\n"}