{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:09", "Checksum": "1c6988cea333609fc98962813654a825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n verfügung selbst im Urteilsstadium noch ergänzt werden kann (Guyan, Basler Kommentar,\n3. A. 2017, Art. 154 ZPO N 10; Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O.,\nArt. 154 ZPO N 12), erfolgt der definitive Verzicht auf die Abnahme eines Beweises zudem entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits mit Erlass der Beweisverfügung, sondern erst\nmit dem Endentscheid. Folglich steht es jedem Mitglied des Spruchkörpers noch in der Urteilsberatung frei, gegebenenfalls weitere Beweisabnahmen zu verlangen. Geschieht dies nicht\noder sieht das Kollegialgericht keinen Anlass für eine ergänzende Beweisabnahme, so stützt\nsich die antizipierte Beweiswürdigung fortan (auch) auf einen Entscheid des gesamten Spruchkörpers. Das Vorgehen der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.\n\n4.5 Nicht näher einzugehen ist an dieser Stelle auf die allgemeinen Ausführungen des Klägers\nzur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung unter Nennung von \"Beispielen\" aus\ndem vorliegenden Verfahren (act. 79 Rz 39-53). Ob die Vorinstanz zu Recht auf die Abnahme einzelner Beweismittel verzichtet hat oder mit dem Verzicht allenfalls das Recht des Klägers auf Beweis verletzt hat, ist auch hier nicht abstrakt, sondern im Rahmen seiner konkreten Sachverhaltsrügen zu prüfen.\n\n5. Sodann äussert sich der Kläger unter dem Titel \"Einleitende Bemerkungen\" über mehrere\nSeiten hinweg zur Person der Beklagten sowie zu Dingen, die sie gesagt oder getan haben\nsoll. Dabei nimmt er zwar punktuell auf den angefochtenen Entscheid Bezug, erhebt dagegen aber keine begründeten Rügen (act. 79 Rz 104-118). So bringt der Kläger etwa pauschal\nvor, die Vorinstanz hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, dass die Beklagte in mindestens einem Fall betrügerische Handlungen vorgenommen habe, was Auswirkungen auf ihre Glaubwürdigkeit hätte haben müssen (act. 79 Rz 104-106). Welche Beweismittel\nkonkret anders hätten gewürdigt werden müssen und inwiefern sich dies auf den Endentscheid ausgewirkt hätte, legt er allerdings nicht dar. Solche Auswirkungen sind auch nicht ersichtlich, zumal die Glaubwürdigkeit der Beklagten höchstens im Zusammenhang mit der\nWürdigung ihrer Parteiaussagen eine (untergeordnete) Relevanz gehabt hätte. Eine Parteibefragung der Beklagten fand aber gar nicht statt. Im Weiteren zählt der Kläger ausführlich\nangebliche \"Lügen der Berufungsbeklagten\" auf (act. 79 Rz 107-118). Er beschränkt sich dabei aber auf die blosse Wiedergabe seiner eigenen Auffassung und weicht zudem ohne jede\nBegründung vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab. Inwiefern diese Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Es\nhandelt sich mithin um allgemeine (Pauschal-)Kritik am Verhalten der Beklagten, die keinen\nZusammenhang mit den vom Kläger in der Sache erhobenen Rügen erkennen lässt. Diese\neben erwähnten Ausführungen vermögen allesamt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. II.2.1).\nSeite 21/59\n\nIII. Rückforderung der vom Kläger in Erfüllung des RSA bezahlten Betrages von\nEUR 60 Mio. (USD 65'258'760.00)\n\n1. Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rückforderung\nvon EUR 60 Mio. (Ziff. 1 lit. a des Rechtsbegehrens) ab, was sie zusammengefasst wie folgt\nbegründete (act. 77 E. 2):\n\n1.1 Der Kläger werfe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des RSA vor, ihn\ngemäss Art. 146 StGB betrogen bzw. gemäss Art. 28 OR absichtlich getäuscht zu haben, und\nverlange gestützt auf Art. 41 ff. OR die Rückzahlung von EUR 60 Mio. bzw. USD 65'258'760.00.\n\n"}