{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2018 E. 6.4.1).\nVerzichtet das Gericht (spätestens im Endentscheid) definitiv auf die Abnahme von Beweismitteln, hat es dies entsprechend zu begründen, weil ansonsten eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Anspruch der Parteien auf\nrechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 11 vom\n25. Oktober 2022 E. 3.5.1 f.; Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 239 ZPO N 5 f. m.H.).\n\n4.3 Die Kritik des Klägers ist insofern berechtigt, als sich die Vorinstanz tatsächlich nicht dazu\ngeäussert hat, weshalb es auf eine Befragung des Klägers verzichtet und es für unnötig erachtet hat, abgesehen von T.________, U.________ und V.________ noch weitere Zeugen\nzu befragen. In dieser Hinsicht verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.\nSeite 19/59\n\n4.3.1 Die Beklagte hält unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5P.296/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2.2 sowie 5P.322/2001 vom 30. November 2001 E. 3c zwar dafür, dass\nsich das Bundesgericht für die Zulässigkeit auch einer stillschweigenden antizipierten Beweiswürdigung ausgesprochen habe (act. 84 Rz 40 und 155). Allerdings wird auch im älteren\ndieser beiden Entscheide explizit festgehalten, es sei mit dem Anspruch auf rechtliches\nGehör im Grundsatz nicht vereinbar, wenn sich ein kantonales Gericht mit einem Beweisantrag in keiner Weise auseinandersetze und ihn einfach mit Stillschweigen übergehe. Im Falle\nvorweggenommener Beweiswürdigung müsse sich aus der Entscheidbegründung zumindest\nimplizit ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit abspreche. Im Entscheid aus dem Jahr 2005 hielt das Bundesgericht sodann zwar\nfest, Art. 29 Abs. 2 BV stehe einem Übergehen von Beweisen aufgrund einer (stillschweigenden) vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts\n5P.296/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2.2, letzter Satz). Es handelt sich dabei aber –\nsoweit ersichtlich – um den einzigen Entscheid in dieser Art, der noch dazu beinahe 20 Jahre\nalt ist und auch nicht in die Sammlung der publizierten Leitentscheide aufgenommen wurde.\nHinzu kommt, dass auch in diesem Entscheid festgehalten wurde, dass es bei der Pflicht\neiner Behörde, ihren Entscheid zu begründen, darum gehe, dass der Betroffene sich über\ndessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls anfechten könne. Wie schon erwähnt, ist nicht ersichtlich, wie eine sachgerechte Anfechtung\nmöglich sein soll, wenn eine Beweisofferte kommentarlos übergangen wurde. Insbesondere\nbleibt für die Parteien in einem solchen Fall unklar, ob das Gericht die Beweisofferte überhaupt zur Kenntnis genommen oder schlicht übersehen hat.\n\n4.3.2 Die Gehörsverletzung bedeutet vorliegend jedoch nicht, dass der angefochtene Entscheid\naus diesem Grund aufzuheben wäre. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des\nrechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die\nMöglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt\nals auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus\n– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu\nunnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3 m.H.).\nDas Obergericht prüft die Vorbringen des Klägers als Berufungsinstanz mit voller Kognition.\nWie nachfolgend darzulegen ist, hat die Vorinstanz zudem im Ergebnis zu Recht auf die Abnahme der umstrittenen Beweismittel verzichtet (vgl. hinten E. III.3.4 ff.). Eine Rückweisung\nwürde bei dieser Ausgangslage einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleichkommen,\nweshalb davon abzusehen ist.\n\n4.4 Soweit der Kläger moniert, die antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässigerweise vom Referenten und nicht vom gesamten Spruchkörper vorgenommen worden, kann ihm ebenfalls nicht\ngefolgt werden. § 28 Abs. 1 GOG sieht explizit vor, dass für die Prozessleitung – inklusive der\nDurchführung von Beweisverfahren vor der Hauptverhandlung – Einzelrichterinnen und Einzelrichter zuständig sind. Dies steht im Einklang mit Art. 124 Abs. 2 und Art. 155 Abs. 1 ZPO.\nDemnach war der Referent zum Erlass der Beweisverfügung vom 29. November 2019 und\nauch zur Abnahme der entsprechenden Beweise ohne Weiteres befugt. Weil eine Beweis-\nSeite 20/59\n\n"}