{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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September 2020 mitteilte, es seien gemäss vorläufiger Beurteilung keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich und es werde als nächstes zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 68; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5), wäre es dem Kläger möglich\nund zumutbar gewesen, entweder im Rahmen einer schriftlichen Eingabe oder aber mündlich\nan der Hauptverhandlung das Vorgehen der Vorinstanz zu beanstanden und auf der Abnahme\nweiterer Beweismittel zu insistieren. Das hat er aber nicht getan. Im Gegenteil hat der klägerische Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung gar geäussert, die Behauptungen des Klägers\nseien \"allesamt mit Urkunden bewiesen\" (act. 70 S. 6 f.), was als impliziter Verzicht auf die\nAbnahme weiterer Personenbeweise verstanden werden kann.\n\n3.8 Im Ergebnis ist der Kläger mit seiner (abstrakten) Kritik an der Beweisverfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 nicht zu hören. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den\nverschiedenen zitierten Lehrmeinungen zur Beweisverfügung erübrigt sich daher.\n\n4. Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und sein Recht auf\nBeweis verletzt.\n\n4.1 Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe sich bei der Beweisabnahme darauf beschränkt, drei Zeuginnen zu befragen, und zwar je eine zu den Teilansprüchen, die in der Klage mit den Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b-d geltend gemacht worden\nseien. Wieso weitere Beweisabnahmen unterblieben seien, sei nicht nachvollziehbar. Der\nKläger könne nur vermuten, dass die Vorinstanz darauf verzichtet habe, weil sie in antizipierter Beweiswürdigung die Auffassung vertreten habe, dass das Beweisergebnis schon feststehe. Das Bundesgericht bejahe zwar – entgegen einem Teil der Lehre – die grundsätzliche\nZulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung. Aufgrund der damit verbundenen Beschränkung des Rechts auf Beweis würden daran jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft. So\nkönne eine antizipierte Beweiswürdigung nur durch den Spruchkörper erfolgen und sei\nSeite 18/59\n\nspätestens im Endentscheid zu begründen. Aus den Erwägungen müsse sich klar ergeben,\nweshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspreche. Vorliegend sei der Entscheid zur Nichtabnahme weiterer Beweismittel offenkundig mit der Beweisverfügung vom 29. November 2019 getroffen worden. Diese sei einzig vom Referenten – und damit ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers –\nverfasst worden. Zudem werde weder in der Beweisverfügung vom 29. November 2019 noch\nim Endentscheid erläutert, warum auf die Abnahme bestimmter, frist- und formgerecht offerierter Beweismittel, insbesondere die Befragung des Klägers, verzichtet worden sei. Damit\nhabe die Vorinstanz offenkundig ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (act. 79 Rz 32-38).\n\n4.2 Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB\nabgeleitet. Demnach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf,\nfür rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht.\nDas Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich\ntaugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer\nstrittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das\nBeweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die\nzu beweisende Tatsache zutrifft. Das Gericht kann auf eine Abnahme beantragter Beweismittel\nverzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf,\ndass eine weitere Beweiserhebung seine Überzeugung nicht beeinflussen würde. Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel von vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts\n4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.1; 4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1 f.\nm.w.H.).\n\n"}