{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die\nMeinungen, wie die ideale oder auch nur die korrekte Beweisverfügung auszusehen hat, gehen entsprechend weit auseinander. Wird die Thematik im Rahmen eines konkreten Gerichtsverfahrens erörtert, darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass prozessuale\nVorschriften kein Selbstzweck sind. Das Zivilprozessrecht ist vielmehr darauf ausgerichtet,\ndem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (sog. dienende Funktion des Zivilprozessrechts). Die Berufungsinstanz hat dementsprechend nicht abstrakt zu prüfen, ob eine\nBeweisverfügung in diesem oder jenem Punkt lege artis erlassen wurde. Für sie ist letztlich\nentscheidend, ob und inwieweit eine Partei allenfalls beschwert ist, d.h. ob dieser aus dem\nFehlen einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entsteht und insbesondere\nihr grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die\nPartei, die sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, muss darlegen, welche\nVorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 11\nvom 25. Oktober 2022 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_30/2021 vom 16. Juli 2021\nE. 4.1, je m.w.H.; 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.4; 4A_78/2014 bzw. 4A_80/2014 vom\n23. September 2014 E. 8.1; Wuillemin, Probleme, a.a.O., S. 20).\n\n3.5 Das eben dargelegte Erfordernis einer konkreten Beschwer scheint der Kläger zu verkennen,\nlegt er doch unter Berufung auf verschiedene Lehrmeinungen lediglich dar, wie eine Beweisverfügung (seiner Auffassung nach) aussehen sollte und inwiefern die Beweisverfügung der\nVorinstanz vom 29. November 2019 von diesem Ideal abweicht. Ausführungen dazu, welche\nkonkreten Nachteile er aufgrund dieser Beweisverfügung erlitten haben und welche Auswirkungen dies auf den angefochtenen Entscheid gehabt haben soll, finden sich in der Berufung\nnicht. Zwar bringt der Kläger unter anderem vor, dass auch über innere Tatsachen Beweis zu\nerheben sei und wenn man [gemeint ist die Vorinstanz] schon daran scheitere, die rechtserheblichen Tatsachen herauszuarbeiten, verwundere es nicht, dass die abgenommenen\nBeweise am Ende zu einem falschen Beweisergebnis führten (act. 79 Rz 28). Damit macht\ner im weitesten Sinne geltend, dass die Vorinstanz – wenn sie im Rahmen der Erarbeitung\neiner im Sinne des Klägers korrekten Beweisverfügung die rechtserheblichen Tatsachen herausgearbeitet hätte – die von ihm offerierten Personenbeweise abgenommen und gestützt\ndarauf anders entschieden hätte. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Mutmassung,\nSeite 17/59\n\ndie den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügt; eine konkrete Beschwer\nist damit jedenfalls nicht dargetan. Fehlt eine solche, ist eine rein abstrakte Auseinandersetzung mit der Beweisverfügung vom 29. November 2019 nicht erforderlich.\n\n3.6 Daran ändert auch nichts, dass sich der Kläger in der Berufungsreplik noch einmal extensiv\nzum Thema der Beweisverfügung äussert und dabei auch darauf eingeht, inwiefern er durch\ndie aus seiner Sicht mangelhafte Beweisverfügung beschwert sei (act. 91 Rz 22 ff.). Diese Ausführungen hätten bereits in der Berufung erfolgen müssen, zumal sie nicht durch die Berufungsantwort veranlasst wurden (vgl. vorne E. II.2.2). Sie sind verspätet und daher unbeachtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Kläger auch aus dem\nUrteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2015 5 vom 22. März 2016 (GVP 2016 S. 219 ff.\n[= CAN 2017 S. 22 ff.]), das er in der Berufungsreplik zitiert, nichts für sich ableiten kann. In\nE. 1.2 und 1.5 dieses Urteils wurden zwar unter Bezugnahme auf die Lehre allgemeine Grundsätze zum Inhalt von Beweisverfügungen formuliert. Auch damals wurde aber schon festgehalten, dass sogar das Fehlen einer Beweisverfügung nicht ohne Weiteres dazu führt, dass der\nvorinstanzliche Entscheid aufzuheben wäre. Entscheidend sei vielmehr, ob und inwieweit eine\nPartei beschwert sei (a.a.O. E. 1.7).\n\n"}