{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Indem sie die weiteren angebotenen Beweismittel explizit abgelehnt habe, sei sie\nbereits deutlich über den in einer Beweisverfügung üblicherweise erwarteten Hinweis hinausgegangen. Welche Tatsachen im Zusammenhang mit dem Abschluss des RSA strittig\nund entscheidrelevant gewesen seien sowie welche Partei diesbezüglich welche Beweise offeriert und sich entsprechend als beweisbelastet betrachtet habe, habe sich bereits aus dem\nSchriftenwechsel ergeben. Eine Wiederholung in der Beweisverfügung wäre nutzlos gewesen und habe unterbleiben dürfen. Der Kläger hätte angesichts der Abänderbarkeit der Beweisverfügung jederzeit die Möglichkeit gehabt, der Vorinstanz eine ergänzende Beweisverfügung zu beantragen, was er aber nicht getan habe (act. 84 Rz 28-34, 36, 42-47, 147-150).\n\n3.3 Der Präsident der 2. Abteilung am Kantonsgericht Zug liess sich zur Kritik des Klägers zusammengefasst wie folgt vernehmen (act. 83/1):\n\nEs sei unzutreffend, dass sich das Kantonsgericht mit Beweisverfügungen schwertue. In der\nBeweisverfügung vom 29. November 2019 seien für jeden Anspruch jene Themen bezeichnet worden, über welche – abgesehen von den bereits eingereichten Urkunden – effektiv\nnoch Beweis habe abgenommen werden müssen. Es seien die Beweislast (Haupt- und Gegenbeweis) verteilt und das konkrete Beweismittel angegeben worden. Es sei zulässig, dass\ndas Kantonsgericht in der Beweisverfügung nur jene Beweismittel bezeichnet habe, die auch\ntatsächlich abgenommen worden seien. Urkunden, die bereits eingereicht worden seien und\nvom Gericht als Beweis für eine relevante Tatsache betrachtet würden, sowie Beweismittel,\ndie das Gericht nicht oder gegebenenfalls noch nicht abnehmen wolle, seien nicht anzugeben. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass es jedenfalls dann keiner Beweisverfügung bedürfe, wenn kein Beweisverfahren stattfinde. Was für die angebotenen Beweise in\neinem Prozess insgesamt gelte, sei auch für einzelne Beweismittel massgebend. Die Verfahrensrechte und Interessen der Parteien seien diesbezüglich identisch. Die Beweismittel seien\nin den Rechtsschriften bereits bezeichnet worden, weshalb für die Parteien klar gewesen sei,\nwelche Beweismittel zu würdigen gewesen seien. Die Beweisverfügung habe sodann klargestellt, welche dieser Beweismittel aktiv abgenommen würden. Zu bedenken bleibe, dass die\nParteien im vorliegenden Prozess mehrere Bundesordner an Urkunden als Beweismittel eingereicht hätten. Müssten – wie vom Kläger im Ergebnis gefordert – sämtliche zu beweisenden Tatsachenbehauptungen und abzunehmenden Beweismittel in der Beweisverfügung\ngenannt werden, würde dies zu einem prozessökonomisch nicht gerechtfertigten Aufwand\nführen. Soweit schliesslich neben den eingereichten Urkunden keine Beweise abzunehmen\nseien, sei es nicht angezeigt, bereits in der Beweisverfügung die zugrundeliegenden rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen einzeln darzulegen. Der Kläger habe denn auch nicht\ndargetan, inwiefern er an der wirksamen Geltendmachung seines Standpunktes gehindert\nworden sei, indem bei der Forderung aus dem RSA im Betrag von EUR 60 Mio. nicht bereits\nin der Beweisverfügung das Beweisthema in einzelne Tatsachenbehauptungen aufgegliedert\nworden sei.\nSeite 16/59\n\n3.4 Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und es wird bestimmt, welcher\nPartei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen\nkönnen jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO); sie sind prozessleitende\nVerfügungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 154 ZPO N 24; Brönnimann, Berner\nKommentar, 2012, Art. 154 ZPO N 5; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung,\nKurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 124 ZPO N 3 und Art. 154 ZPO N 1).\n\n"}