{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Auch\nder Kausalzusammenhang zwischen täuschender Handlung und Vermögensschaden sei\nnicht nachgewiesen. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a des Klägers sei demnach abzuweisen\n(act. 77 E. 2.8; s. dazu einlässlich hinten E. III).\n\n3.1 Der Kläger rügt zunächst verschiedene prozessuale Mängel und bringt als Erstes vor, die\nVorinstanz habe am 29. November 2019 eine mangelhafte Beweisverfügung [act. 40; vgl.\nvorne Sachverhalt Ziff. 2.3] erlassen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung führt er zusammengefasst Folgendes aus (act. 79 Rz 20-31):\nSeite 14/59\n\n3.1.1 Die Beweisverfügung sei von ihrer Funktion her das Drehbuch bzw. das Programm des Prozesses im Hinblick auf die Beweisabnahme. Darin würden die Beweisgegenstände bestimmt,\ndie Beweislast verteilt und die zugelassenen Beweismittel bezeichnet. In der Beweisverfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 finde sich insbesondere zum vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von EUR 60 Mio. aber nichts dergleichen. Weder\nlege die Vorinstanz dar, welche Tatsachen streitig seien, noch erfolge ein Hinweis auf die objektive Beweislast oder werde erklärt, welche Beweismittel, gegliedert nach Beweisgegenstand, zugelassen würden. Lapidar werde einzig festgehalten, dass für die Beurteilung der\nForderung aus dem RSA von EUR 60 Mio. neben den eingereichten Urkunden keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien. Das sei nicht im Entferntesten eine Darstellung der\nTatsachen, sondern einzig ein Hinweis auf den Anspruch, der geltend gemacht worden sei.\nRechtsbegriffe hätten in einer Beweisverfügung grundsätzlich nichts zu suchen, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 154 ZPO ergebe, wo allein von \"Tatsachen\" die Rede sei.\n\n3.1.2 Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werde, ergäben sich aus den Schriftsätzen, welche\ndie Parteien im Rahmen des Behauptungsverfahrens einreichen würden. Diese Tatsachen\nseien – soweit entscheidrelevant – vom Gericht zu bezeichnen. Alles andere sei sowohl für\ndie Parteien wie auch für das Gericht nutzlos. Der Detaillierungsgrad richte sich nach den\numstrittenen Behauptungen der Parteien sowie nach den Inhalten von Art. 154 ZPO und den\nmateriellen Vorschriften im Vertrag oder Gesetz. Die Komplexität des Falles sei kein Kriterium\nfür den Detaillierungsgrad. Zudem sei es widersprüchlich, wenn das Gericht von den Parteien\nin komplexen Fällen substanziierte Behauptungen verlange, selber aber in der Beweisverfügung einen anderen Massstab anlege, was hier offensichtlich der Fall gewesen sei. Auch\nwenn es grundsätzlich erlaubt sei, einzelne Beweissätze zu Beweisthemen zusammenzufassen, werde die kritisierte Beweisverfügung diesen Ansprüchen nicht gerecht.\n\n3.1.3 Dass sich die Vorinstanz mit Beweisverfügungen schwertue, sei keine neue Erkenntnis. Das\nInstrument sei unter der alten Zuger ZPO nicht wirklich gebräuchlich gewesen und nach der\nEinführung der [Schweizerischen] ZPO habe das Kantonsgericht offenbar immer noch Mühe\ndamit, die Sache mit der nötigen Sorgfalt anzugehen. Es neige schlicht zu \"pro forma-Beweis-\nverfügungen\", obwohl die Doktrin klar herausgeschält habe, wie solche Verfügungen auszusehen hätten. Das Beweisverfahren vor allen Gerichten habe sich daran zu orientieren, dass die\nin der ZPO enthaltenen Normen eingehalten würden. Dies gehöre zum Anspruch der Parteien\nauf rechtliches Gehör, hier insbesondere zum Recht der Parteien auf Beweis. Erlasse das Gericht keine Beweisverfügung, die diese Bezeichnung verdiene, so werde die angestrebte Klarstellung (eine Funktion der Beweisverfügung) vollkommen verfehlt und die Parteien blieben im\nUnklaren darüber, wer denn nun was womit wohl zu beweisen habe. Das zeige sich exemplarisch an der im Zusammenhang mit dem Hauptanspruch über EUR 60 Mio. gemachten Feststellung. Es gebe nicht den mindesten Hinweis darauf, welche Tatsachenbehauptungen zu beweisen seien und welche Beweise dazu abgenommen würden. Abgesehen vom Hinweis, dass\nneben den eingereichten Unterlagen keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien – was\noffensichtlich falsch gewesen sei –, lese man dort nichts.\n\n3.2 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, es müsse nicht in jedem Fall eine Beweisverfügung erlassen werden. Zudem verfüge das Gericht über einen Ermessensspielraum,\nwas den Inhalt von Beweisverfügungen betreffe. Die Beweisverfügung müsse als prozessleitende Verfügung auch nicht begründet werden. Sie sei zudem jederzeit abänderbar. Dass\nSeite 15/59\n\n"}