{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Entgegen ihren Ausführungen im Berufungsverfahren tat sie dies auch nicht nur \"der Vollständigkeit halber\"; jedenfalls lässt sich der Klageantwort nichts dergleichen entnehmen (act. 24 Rz 157 ff.). Konsequenterweise beantragte die Beklagte denn auch nur die Abweisung der Klage und stellte\ndamit einen ausschliesslich materiellen Antrag. Dass auf die Klage ganz oder teilweise nicht\neinzutreten sei, beantragte sie nicht. Damit liess sie sich auf das Verfahren vor den Zuger\nGerichten vorbehaltlos ein. Ihre Berufung auf die (teilweise) Unzuständigkeit der Zuger\nGerichte erfolgt somit verspätet.\n\n4.4 Da der Einlassung auch kein zwingender Gerichtsstand gemäss Art. 22 LugÜ entgegensteht,\nhat sich die Beklagte auf das Verfahren rechtsgültig eingelassen. Die zulässige und wirksame\nEinlassung im Sinne von Art. 24 LugÜ begründet die internationale und örtliche Zuständigkeit\n(auch) des an sich unzuständigen Gerichts (Berger, a.a.O., Art. 24 LugÜ N 37). Demnach\nsind die Zuger Gerichte für die Beurteilung der vorliegenden Klage international und örtlich\nzuständig, und zwar unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage. Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob zusätzlich auch ein gesetzlicher Gerichtsstand in Zug\nbesteht. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.\n\n5. Zutreffend – und soweit ersichtlich unbestritten – ist sodann, dass die Rechtsfolgen allfälliger\nunerlaubter Handlungen der Beklagten zulasten des Klägers vorliegend nach Schweizer\nRecht zu beurteilen sind. Diesbezüglich kann ebenfalls auf E. 1.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. vorne E. I.2). Die Parteien gehen sodann zu Recht davon\naus, dass auf allfällige Ansprüche aus einer Rückabwicklung des RSA bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund der Rechtswahl in Ziff. 25 des RSA N.________-Recht zur Anwendung kommt (act. 1/30, act. 1 Rz 76 und act. 24 Rz 157). Auf die Frage, ob die Vorinstanz\nsolche Ansprüche von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ist nachfolgend in E. III.7 zurückzukommen.\n\nII. Prozessuales\n\n1. Der Kläger machte mit seiner Klage in objektiver Klagehäufung vier eigenständige Forderungen geltend, die zwar miteinander in einem thematischen Zusammenhang stehen, aber jeweils auf unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhen. So forderte er\nvon der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nebst der Rückzahlung der Einmalzahlung\nin der Höhe von EUR 60 Mio. in Erfüllung des RSA (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) auch die\nSeite 12/59\n\nRückerstattung von Bezügen mit der Partnerkreditkarte in der Höhe von CHF 90'304.50\n(Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b), von Kosten in der Höhe von EUR 89'927.14 für den Bezug von\nWaren, Dienstleistungen und Bargeld anlässlich seines Geburtstagsfestes im Hotel\nX.________ (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c) und von USD 58'100.00, die Verwandten und\nFreunden der Beklagten im Anschluss an eine Kreuzfahrt zum 75. Geburtstag des Klägers\nauf seine Kosten ausbezahlt bzw. gutgeschrieben wurden (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d).\n\nDie Vorinstanz hiess lediglich Ziff. 1 lit. c des klägerischen Rechtsbegehrens gut und wies die\nKlage im Übrigen ab. Die Abweisung bezüglich der Forderung von USD 58'100.00 gemäss\nRechtsbegehren Ziff. 1 lit. d ficht der Kläger im Berufungsverfahren explizit nicht an (act. 79\nRz 3), sodass der angefochtene Entscheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. An seinen\nForderungen über EUR 60 Mio. und CHF 90'304.50 hält er hingegen fest. Die Beklagte hat ihrerseits Anschlussberufung gegen die Gutheissung der Klage im Umfang von EUR 89'927.14\nerhoben.\n\n2. Der Kläger erhebt gegen den erstinstanzlichen Entscheid diverse prozessuale Einwände.\nBevor auf diese Einwände näher eingegangen wird (s. hinten E. II.3 und II.4), ist zum Berufungsverfahren Folgendes festzuhalten:\n\n"}