{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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In Zivil- und Handelssachen – wie der vorliegenden – ist auf die Frage der internationalen Zuständigkeit das LugÜ anwendbar, sofern der zur Diskussion stehende Sachverhalt in\nden räumlich-persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.\nWelches der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ist, ergibt sich nicht aus\neiner entsprechenden allgemeinen Norm dieses Abkommens, sondern ist anhand seiner einzelnen Zuständigkeitsbestimmungen zu prüfen (BGE 135 III 185 E. 3.1 m.H.). Vorliegend fällt\neine Zuständigkeit in der Schweiz als Wohnsitzstaat des Klägers infolge Einlassung der Beklagten gemäss Art. 24 LugÜ in Betracht. Diese Bestimmung ist in räumlich-persönlicher Hinsicht anwendbar, wenn – wie hier der Kläger – mindestens eine Partei ihren Wohnsitz in ei-\nSeite 10/59\n\nnem LugÜ-Vertragsstaat hat und die Gerichte ebendieses Vertragsstaates angerufen werden\n(vgl. Berger, Basler Kommentar, 2. A. 2016, Art. 24 LugÜ N 12 f. und 18).\n\n4.1 Der Begriff der \"Einlassung auf das Verfahren\" ist vertragsautonom zu bestimmen. Die Einlassung vor einem international unzuständigen Gericht ist zulässig, soweit das LugÜ nichts\nanderes bestimmt. Unzulässig ist die Einlassung nur dann, wenn die Streitigkeit gemäss\nArt. 22 LugÜ in die zwingende Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats fällt,\nwie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 24 LugÜ ergibt.\n\nUnter Einlassung ist jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf Klageabweisung abzielt. Art. 24 LugÜ setzt nicht eine Einlassung in der Hauptsache voraus. Denn nach dessen\nWortlaut genügt die \"Einlassung auf das Verfahren\". Deshalb können bereits Einwendungen\nund Einreden, die lediglich das Verfahren betreffen, eine Einlassung gemäss Art. 24 LugÜ\ndarstellen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beklagte den Einwand der Rechtshängigkeit oder\nder abgeurteilten Sache erhebt oder wenn er lediglich die sachliche Zuständigkeit bestreitet.\nEine ausdrückliche Rüge des Fehlens der internationalen Zuständigkeit ist nach Art. 24 LugÜ\nhingegen nicht erforderlich. Es genügt, dass der Kläger und das Gericht schon bei der ersten\nÄusserung des Beklagten erkennen können, dass sich dieser gegen die Zuständigkeit des\nGerichts richtet. Keine Einlassung ist deshalb anzunehmen, wenn der Beklagte behauptet,\nnicht der inländischen Gerichtsbarkeit zu unterfallen; denn damit bestreitet er jegliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2018 vom 21. Mai\n2019 E. 6.1-6.1.2, nicht publiziert in BGE 145 III 303). Für die Frage der Einlassung kann\nfolglich nur der erste Schriftenwechsel relevant sein. Erhebt der Kläger eine Klage, die nicht\nauf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränkt ist, und äussert sich die Beklagte dazu\nuneingeschränkt, ohne – in Bezug auf gewisse Anspruchsgrundlagen – die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, so hat sie sich auf das Verfahren vollumfänglich eingelassen. Allfällige spätere Einschränkungen des Prozessgegenstands vermögen daran nichts mehr zu\nändern.\n\n4.2 Vorliegend lässt sich der Klageschrift keine Einschränkung auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage entnehmen. Das Rechtsbegehren selbst war bezogen auf die Anspruchsgrundlage\noffenkundig neutral formuliert, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Zudem behauptet\ndie Beklagte zu Recht nicht, dass der Kläger eine explizite Einschränkung bereits in der Klagebegründung vorgenommen habe. Eine implizite Beschränkung lässt sich zudem ebenfalls nicht\nerkennen. Vielmehr war die Klagebegründung in Bezug auf die geltend gemachte Anspruchsgrundlage undeutlich bzw. widersprüchlich. So begründete der Kläger zwar die Zuständigkeit\nder Vorinstanz ausschliesslich bezogen auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen (act. 1\nRz 12-16). Zudem stellte er sich in seinen rechtlichen Ausführungen auch durchgehend auf den\nStandpunkt, auf die geltend gemachten Ansprüche (aus unerlaubter Handlung) sei Schweizer\nRecht anwendbar (act. 1 Rz 79 f. und 93). Allerdings machte er in der Klage auch Ausführungen zur Anfechtung des RSA bzw. zum Widerruf von Verträgen wegen absichtlicher Täuschung\nnach N.________-Recht und führte aus, ein solcher Widerruf führe nach N.________-Recht zur\nNichtigkeit des Vertrags in dem Sinne, dass die Parteien in die Situation versetzt würden, in der\nsie sich vor Vertragsschluss befunden hätten (act. 1 Rz 75-78). Dies legt immerhin den Schluss\nnahe, dass – sollte die Anfechtung gültig sein – auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder anderweitiger Rückabwicklung des Vertrags in Frage kam. Zwar hat der Kläger\ndazu in seiner Klagebegründung keine weiteren rechtlichen Ausführungen gemacht. Eine recht-\nSeite 11/59\n\nliche Begründung der Klage ist aber auch nicht erforderlich (vgl. Art. 221 Abs. 3 ZPO), sodass\naus einer (teilweise) fehlenden Begründung keine Rückschlüsse gezogen werden können. Da\nsich somit weder aus der Klagebegründung noch aus dem klägerischen Rechtsbegehren eine\nEinschränkung des Prozessthemas auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage ergibt, kann vorerst offenbleiben, ob eine solche Einschränkung auch in der Klagebegründung oder von vornherein nur im Rechtsbegehren erfolgen kann.\n\n"}