{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vielmehr hätte sie nach dem Grundsatz \"iura novit curia\"\nauch prüfen müssen, ob der Kläger gestützt auf das Recht des US-Gliedstaats N.________\neinen Anspruch gegen die Beklagte aus Rückabwicklung des RSA habe (act. 79 Rz 54-99; s.\ndazu auch hinten E. III.7).\n\n3.1 Die Beklagte hält dem unter anderem entgegen, dass die Vorinstanz bzw. allgemein die\nZuger Gerichte für vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers aus\ndem RSA gar nicht zuständig gewesen wären. Eine Zuständigkeit nach dem Übereinkommen\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) liege nicht vor, weil die\nUSA nicht Vertragsstaat seien. Auch nach Art. 112 und Art. 127 IPRG seien die Zuger Gerichte mangels Wohnsitzes der Beklagten in der Schweiz nicht zuständig. Im Weiteren liege\nkeine akzessorische Zuständigkeit aufgrund des deliktrechtlichen Gerichtsstands vor. Der in\nArt. 129 IPRG normierte \"besondere\" bzw. alternative Gerichtsstand am Deliktsort einer unerlaubten Handlung stelle eine Ausnahme vom allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der\nBeklagten dar. Dieser sei deshalb eng auszulegen. Entsprechend werde generell verneint,\ndass bei Fehlen einer eigenständigen Zuständigkeit über vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche am Deliktsgerichtsstand entschieden werden könne. Ferner liege auch\nSeite 9/59\n\nkeine Einlassung vor. Die Voraussetzungen für eine Einlassung vor Gericht gemäss Art. 6\nIPRG seien strenger als diejenigen des Art. 24 LugÜ. Somit stellten jene Fälle, in denen keine Einlassung nach Art. 24 LugÜ gegeben sei, auch gemäss IPRG keine Einlassung dar.\nArt. 24 LugÜ setze voraus, dass ein Gericht für die Beurteilung eines spezifischen Anspruchs\nüberhaupt angerufen worden sei. Dabei müsse von einem anwaltlich vertretenen Kläger erwartet werden, dass er klar zum Ausdruck bringe, welchen Anspruch er auf welcher Grundlage vom Gericht beurteilt haben wolle. Auf die Spruchkompetenz des Gerichts für eine Anspruchsgrundlage, die nicht Gegenstand der Klage bilde, könne sich die beklagte Partei daher von vornherein nicht einlassen. Dies gelte entsprechend auch für Vorbringen, die der\nKläger lediglich der Vollständigkeit halber aufführe. Sie führten nicht zu einer Anrufung des\nGerichts, da sie keinen Konnex zum Eingeklagten aufwiesen.\n\nDer Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren in act. 27 Rz 82 ausdrücklich erklärt, dass\nsich seine Klage nicht auf Vertrag, sondern auf unerlaubte Handlungen stütze. Mit dieser\nIndividualisierung des eingeklagten Anspruchs liege für das Gericht eine verbindliche Beschränkung des Streitgegenstands vor. Andernfalls würde der Gehörsanspruch der beklagten Partei verletzt, weil diese nicht damit rechnen könne, dass eine vom Kläger ausdrücklich\nausgenommene Rechtsgrundlage zum Prozessgegenstand gemacht werde (act. 84 Rz 6\nund 53-67).\n\n3.2 Der Kläger entgegnet zusammengefasst, er habe seinen Anspruch keineswegs auf die blosse\nPrüfung unerlaubter Handlungen beschränkt. Insbesondere bewirke eine rechtliche Begründung in den Rechtsschriften keine solche Beschränkung. Eine Ausnahme vom Grundsatz der\nRechtsanwendung von Amtes wegen bestehe nur dort, wo der Kläger seine Ansprüche im\nRechtsbegehren auf bestimmte Anspruchsgrundlagen beschränke oder diese dort qualifiziere.\nDann werde die im Rechtsbegehren genannte Anspruchsgrundlage als von der Dispositionsmaxime erfasst erachtet. Von der wohl herrschenden Lehre werde zudem verlangt, dass der\nBeschränkungswille des Klägers zusätzlich auch aus den entsprechenden Ausführungen in den\nRechtsschriften klar hervorgehe. Vorliegend habe der Kläger sein Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a\nweder beschränkt noch qualifiziert. Zudem hätten beide Parteien in ihren Rechtsschriften umfassende Ausführungen zum Recht im US-Gliedstaat N.________ (nachfolgend: N.________-\nRecht) gemacht. Die Beklagte habe sich somit nach Art. 24 LugÜ auf das Verfahren vorbehaltslos eingelassen. Ein zwingender Gerichtsstand nach Art. 22 LugÜ, der einer Einlassung entgegenstünde, liege nicht vor (act. 91 Rz 51-70 und 102-112).\n\n"}