{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-20_2023-09-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb5ebdb0303bb254c214ac747caf49d86c1633cf37bc0ddbc74124f7019618ed2f07485c189287d19612bbb391e0d3b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_20", "Checksum": "daf99eca5884edb1f3ee924424d80962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | unerlaubte Handlungen"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:09", "Checksum": "1c6988cea333609fc98962813654a825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20\nRegeste:\nForderung | unerlaubte Handlungen\n\n2.2 In der Klageantwort vom 14. Mai 2018 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der\nKlage (act. 24). In der Replik vom 1. Oktober 2018 (act. 27) und der Duplik vom 29. Januar\n2019 (act. 31) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Am 4. März\n2019 reichte der Kläger noch eine Stellungnahme zu Dupliknoven ein (act. 34), zu der sich\ndie Beklagte im Rahmen des unbedingten Replikrechts mit Eingabe vom 25. März 2019\näusserte (act. 37).\n\n2.3 Mit Entscheid vom 29. November 2019 ordnete der erstinstanzliche Referent die Befragungen\nvon T.________, U.________ und V.________ als Zeuginnen an. Gleichzeitig hielt er fest,\ndass für die Beurteilung der Forderung aus dem RSA über EUR 60 Mio. neben den eingereichten Urkunden keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien (act. 40).\nSeite 7/59\n\n2.4 Die Befragungen von T.________ und U.________ fanden am 10. März 2020 am Kantonsgericht Zug statt, nachdem sich beide Zeuginnen damit einverstanden erklärt hatten, für die\nBefragung nach Zug zu reisen (act. 46, 47, 61 und 62). Die Beklagte und ihre Rechtsvertreter\nverzichteten auf eine Teilnahme an der Befragung dieser Zeuginnen (act. 56). V.________\nwurde am 29. Mai 2020 rechtshilfeweise vom Amtsgericht Mannheim als Zeugin befragt\n(act. 66).\n\n2.5 Am 7. September 2020 teilte der erstinstanzliche Referent den Parteien mit, dass nach Durchsicht der Akten, namentlich der Protokolle der Zeugenbefragungen, gemäss vorläufiger Beurteilung keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien und als nächstes zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 68).\n\n2.6 An der Hauptverhandlung vom 16. November 2020 hielten beide Parteien je zwei Parteivorträge, worin sie ihre Positionen bekräftigten (act. 70-73). Am 25. Januar 2021 reichte der Kläger zudem als echtes Novum ein Affidavit der Beklagten vom 14. Januar 2021 (nachfolgend:\nAffidavit) ein, welches diese am 15. Januar 2021 beim United States District Court of\nN.________ im Rahmen eines Verfahrens der Q.________ AG gegen die I.________ LLC\neingereicht hatte (act. 74 und 74/1). Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 5. Februar\n2021 Stellung (act. 75).\n\n2.7 Mit Entscheid vom 26. April 2021 (act. 77; Verfahren A2 2017 39) verpflichtete das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, die Beklagte, dem Kläger EUR 89'927.14 nebst Zins zu 5 % seit\ndem 19. Juli 2016 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.1). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispo-\nsitiv-Ziff. 1.2). Die Gerichtskosten von CHF 500'000.00 wurden dem Kläger auferlegt (Dispo-\nsitiv-Ziff. 2). Dieser wurde zudem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der\nHöhe von CHF 503'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).\n\n3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Kläger mit Eingabe vom 28. Mai 2021 beim Obergericht\ndes Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 79).\n\n3.2 In der Berufungsantwort vom 21. September 2021 beantragte die Beklagte, die Berufung sei\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zugleich erhob sie Anschlussberufung, wobei sie\ndie ebenfalls eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte (act. 84). Die zur Vernehmlassung\neingeladene Vorinstanz hatte bereits am 9. September 2021 eine Stellungnahme eingereicht\n(act. 83/1).\n\n3.3 Mit Eingabe vom 8. November 2021 beantragte der Kläger, die Anschlussberufung der Beklagten sei kostenfällig abzuweisen (act. 89). Am 24. Januar 2022 reichte er sodann die\nBerufungsreplik und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein (act. 91).\nNachdem die Beklagte am 17. Mai 2022 ihrerseits die Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik eingereicht hatte (act. 95), erfolgte am 11. Juli 2022 die Anschlussberufungsduplik des Klägers, wobei sich der Kläger in dieser Eingabe im Rahmen des Replikrechts\nauch noch zur Berufungsduplik der Beklagten äusserte (act. 99). Dazu liess sich wiederum\ndie Beklagte mit Eingabe vom 26. August 2022 vernehmen (act. 103).\nSeite 8/59\n\n3.4 Der Kläger reichte am 11. Mai 2023 eine Noveneingabe ein (act. 105), zu der die Beklagte\nmit Eingabe vom 1. Juni 2023 Stellung nahm (act. 107). Zu dieser Stellungnahme äusserte\nsich der Kläger mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (act. 109).\n\n3.5 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.\n\nERWÄGUNGEN\n\nI. Örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht\n\n1. Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zug, die Beklagte ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und hat ihren Wohnsitz in ________ im\nUS-amerikanischen Bundesstaat N.________. Mithin liegt ein internationaler Sachverhalt im\nSinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, sodass die internationale Zuständigkeit der Zuger Gerichte\nsowie das anwendbare Recht zu prüfen sind.\n\n2. Die Vorinstanz prüfte die vom Kläger eingeklagten Ansprüche lediglich aufgrund einer Entstehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR). Dass die Zuger Gerichte für die Beurteilung solcher Forderungen international und örtlich zuständig sind, wird von den Parteien\nzu Recht auch im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, weshalb in diesem Zusammenhang ohne Weiteres auf die zutreffende E. 1.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen\nwerden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.).\n\n"}