1.1 Die Klage wird im Umfang von CHF 15'000.00 zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin hat der Beklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 5'360.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.