Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist das Grundhonorar auf 2/3 (= CHF 4'727.85) zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT); Gründe, die ausnahmsweise eine volle Berechnung oder Erhöhung des Grundhonorars (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 3 und 5 AnwT) oder die Berechnung von Zuschlägen (§ 5 AnwT) rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Hinzuzurechnen sind einzig noch die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen von CHF 250.30 (§ 25 Abs. 1 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 383.30; § 25a Abs. 1 AnwT), was eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'360.00 ergibt. Urteilsspruch