Dieser beträgt vorliegend CHF 51'020.00 (CHF 51'920.00 abzüglich des in Rechtskraft erwachsenen Forderungsbetrags betreffend die "Rückerstattung Wäscheservice"), womit sich ein Grundhonorar der Rechtsanwälte von CHF 7'091.80 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist das Grundhonorar auf 2/3 (= CHF 4'727.85) zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT); Gründe, die ausnahmsweise eine volle Berechnung oder Erhöhung des Grundhonorars (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 3 und 5 AnwT) oder die Berechnung von Zuschlägen (§ 5 AnwT) rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.