8.2 Hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend CHF 51'020.00 (CHF 51'920.00 abzüglich des in Rechtskraft erwachsenen Forderungsbetrags betreffend die "Rückerstattung Wäscheservice"), womit sich ein Grundhonorar der Rechtsanwälte von CHF 7'091.80 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT).