7. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, hat sie die gesamten gerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen und der Beklagten zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.1 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 98'262.00 (act. 38 E. 11.1). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 6'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Seite 26/27