38 E. 9.1). Mit der blossen Reduzierung des eingeklagten Forderungsbetrags und der Behauptung, dass sich der diesbezügliche Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf mindestens CHF 30'000.00 belaufe, ist der behauptete Aufwand jedenfalls (noch) nicht belegt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage im Umfang von CHF 15'000.00 zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 2.2).