5.6 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Klägerin infolge der berechtigten Suspendierung und fristlosen Vertragsauflösung auch kein Schadenersatz für persönliche Aufwendungen und Anwaltskosten zusteht (act. 38 E. 9.2). Abgesehen davon fehlt es in der Berufung auch in diesem Zusammenhang an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen. Zudem ist es der Klägerin auch in der Berufung nicht gelungen, die geltend gemachten Forderungen rechtsgenügend zu substanziieren (vgl. act. 38 E. 9.1).