_ bzw. die Klägerin. Lediglich "in den andern Fällen" – z.B. wenn der wichtige Grund unverschuldet oder durch beide Parteien verschuldet worden wäre, was vorliegend nicht der Fall ist – hätte das Gericht die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung gemäss Art. 337b Abs. 2 OR unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen zu bestimmen (vgl. Leuenberger, Dienstleistungsverträge, ZSR 1987 1 ff., 70 f.; Schaffitz, a.a.O., S. 111 f.).